Gesetze / Rettungsübernahmegesetz
RettungsG§ 1 Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können Enteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können sein:
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Unternehmen des Finanzsektors, die in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an denen ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Wird ein Unternehmen des Finanzsektors in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt, gelten auch die Anteile an Komplementären als Anteile im Sinne des Satzes 1 Nummer 1. Entsprechendes gilt, wenn Tochterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteignungsbegünstigte übertragen. Enteignungsbegünstigte sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Enteignung ist entsprechend den folgenden Regelungen nachrangig gegenüber anderen Mitteln.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.