Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rettungsgesetz NRW
RettG NRW§ 24 Verantwortlichkeit des Unternehmens und der Geschäftsführung
Stand: 01.01.2016
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/24#abs-1 (1) Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, daß in seinem Unternehmen die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden. Es hat dafür zu sorgen, daß das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und daß sich die Krankenkraftwagen und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Es ist verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betreuungspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert; es darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß Mitglieder des Fahr- oder Betreuungspersonals nicht geeignet sind, einen ordnungsgemäßen Notfall- oder Krankentransport zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/24#abs-2 (2) Das Unternehmen kann zur Wahrnehmung der ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit eine Geschäftsführung bestellen. Hat das Unternehmen mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so muß für jeden Betriebszweig oder für jede Betriebsstelle eine verantwortliche Geschäftsführung bestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann innerhalb einer von ihr gesetzten Frist die Bestellung eine Geschäftsführung anordnen, wenn die Größe des Betriebes oder andere betriebliche Umstände dies erfordern. Die Geschäftsführung soll eine Stellvertretung haben. Die Bestellung der Geschäftsführung und der Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/24#abs-3 (3) Das Unternehmen hat der Genehmigungsbehörde Unfälle mit Personenschäden, die sich während des Betriebes ereignet haben, unverzüglich mitzuteilen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 24 RettG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 19.09.2007 – 13 A 4955/00Keine Zulassung zur Notfallrettung und zum Krankentransport bei hinreichenden Zweifeln an der Zuverlässigkeit (§ 19 RettG NRW) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Köln, 02.02.2010 – 7 K 7220/08
- VG Köln, 16.08.2000 – 9 K 3809/97Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.04.2009 – 13 B 34/09Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Betriebsuntersagung eines Rettungsunternehmens; Anforderungen an die Zuverlässigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 17.07.2008 – 13 A 2916/06Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.