Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rettungsgesetz NRW
RettG NRW§ 20 Antrag
Stand: 01.01.2016
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/20#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß enthalten
1. Namen und Betriebssitz der Antragstellenden, bei natürlichen Personen außerdem Wohnsitz und Geburtstag,
2. Angaben über den vorgesehenen Standort des Krankenkraftwagens und den Betriebsbereich,
3. Angaben darüber, ob die Antragstellenden bereits eine Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport besitzen oder besessen haben und
4. Angaben über die Geschäftsführung, sofern die Antragstellenden den Betrieb nicht persönlich führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/20#abs-2 (2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Bewertung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Antragstellenden und der Geschäftsführung sowie der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs (§ 19 Abs. 1 bis 3) ermöglichen. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere die Vorlage von Führungszeugnissen, verlangen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 20 RettG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.06.2008 – III ZR 38/07Amtshaftung wegen verzögerter Erteilung einer Genehmigung: Geltendmachung des Schadens einer Kapitalgesellschaft durch den geschäftsführenden Alleingesellschafter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OVG NRW, 03.03.2016 – 13 A 180/13Zitiert von 2
- LG Köln, 30.08.2005 – 5 O 56/05Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.08.2002 – 13 B 964/02Zitiert von 2
- VG Minden, 07.11.2012 – 7 K 2165/10
- OVG NRW, 30.04.2009 – 13 B 204/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.04.2009 – 13 B 34/09Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Betriebsuntersagung eines Rettungsunternehmens; Anforderungen an die Zuverlässigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 17.07.2008 – 13 A 2916/06Zitiert von 5
- OVG NRW, 19.09.2007 – 13 A 4955/00Keine Zulassung zur Notfallrettung und zum Krankentransport bei hinreichenden Zweifeln an der Zuverlässigkeit (§ 19 RettG NRW) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 RettG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.