Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rettungsgesetz NRW

RettG NRW

§ 25 Notfallrettung und Krankentransportmit Luftfahrzeugen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/25#abs-1 (1) Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der §§ 17 bis 24 mit der Maßgabe, daß über die Erteilung der Genehmigung das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium nach Anhörung der Verbände der Krankenkassen und des Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften entscheidet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/25#abs-2 (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf Bezirksregierungen zu übertragen.

§ 24 § 26