Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottDV§ 9 Aufbewahrungsfrist
Stand: 21.07.2021
Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden Duplikate der Wettscheine oder demselben Zweck dienende vergleichbare schriftliche oder elektronische Unterlagen sowie die sonstigen Unterlagen für den Abschluss der Wetten sind zeitlich geordnet zehn Jahre lang aufzubewahren.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 9 RennwLottDV →
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- VG Düsseldorf, 15.11.2011 – 27 K 6714/08Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 15.11.2011 – 27 K 6026/09Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 22.09.2011 – 27 K 4285/09Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 27 K 128/10Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 27 K 2813/09Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 27 K 1005/09Zitiert von 5
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