Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

RennwLottDV

§ 9 Aufbewahrungsfrist

Stand: 21.07.2021

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden Duplikate der Wettscheine oder demselben Zweck dienende vergleichbare schriftliche oder elektronische Unterlagen sowie die sonstigen Unterlagen für den Abschluss der Wetten sind zeitlich geordnet zehn Jahre lang aufzubewahren.

§ 8 § 10