Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottDV§ 8 Abschluss der Wetten beim Buchmacher
Stand: 21.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/8#abs-1 (1) Der Buchmacher und die Buchmachergehilfen haben über jede angenommene Wette einen dem Wettenden auszuhändigenden Wettschein auszustellen. Ein Duplikat verbleibt im Besitz des Buchmachers und soll elektronisch gespeichert werden. Mehrere Wetten desselben Wettenden, die sich auf dasselbe Rennen oder auf mehrere am selben Tag und auf derselben Rennbahn stattfindende Rennen beziehen, können auf einem Wettschein zusammengefasst werden. Die Rückseite des Wettscheins darf für Eintragungen über abgeschlossene Wetten nicht benutzt werden. Die Wettscheine müssen enthalten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/8#abs-2 (2) Der Wettschein muss mindestens einen Betrag von 50 Cent ausweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/8#abs-3 (3) Wettscheine dürfen allgemein übliche und verständliche Abkürzungen enthalten.