Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottDV§ 5 Besondere Bestimmungen für Buchmacher
Stand: 21.07.2021
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Düsseldorf, 15.11.2011 – 27 K 6026/09Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 15.11.2011 – 27 K 6714/08Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 22.09.2011 – 27 K 4285/09Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 27 K 128/10Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 27 K 2813/09Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 27 K 1005/09Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/5#abs-1 (1) Den Buchmachern ist vorzuschreiben, welchen Beschränkungen sie und ihre Gehilfen (§ 3 Absatz 2) sich bei Ausübung ihres Gewerbes auf dem Rennplatz wie außerhalb des Rennplatzes hinsichtlich des Ortes und der Bezeichnung ihrer Geschäftsräume zu unterwerfen haben. Es kann ihnen auch der Abschluß bestimmter Arten von Wetten untersagt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Bestimmungen darüber erlassen, welche Beschränkungen dieser Art allen Buchmachern gemeinsam aufzuerlegen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/5#abs-2 (2) Innerhalb der Örtlichkeit, in der dem Buchmacher der Abschluß oder die Vermittlung von Wetten gestattet ist, darf er Wetten für alle Rennen abschließen oder vermitteln, sofern nicht nach Absatz 1 für alle Buchmacher gemeinsam geltende Beschränkungen bestimmt sind. Auf besonderen Antrag können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Buchmachern für einzelne Rennveranstaltungen des eigenen Landes die Erlaubnis zum Abschluß oder zur Vermittlung von Wetten auf einer Rennbahn erteilen, zu der diese Buchmacher sonst nicht zugelassen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/5#abs-3 (3)