Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottDV§ 10 Buchführung des Buchmachers
Stand: 21.07.2021
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Düsseldorf, 15.11.2011 – 27 K 6026/09Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 15.11.2011 – 27 K 6714/08Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 22.09.2011 – 27 K 4285/09Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 27 K 128/10Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 27 K 2813/09Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 – 27 K 1005/09Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jeder Buchmacher hat über seine Einnahmen und Ausgaben aus dem Wettgeschäft Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen
1.
als Einnahmen die täglichen Eingänge an Wetteinsätzen, die Forderungen des Buchmachers aus abgeschlossenen Wettverträgen und die sonstigen Einnahmen aus dem Wettbetrieb,
2.
als Ausgaben die ausgezahlten Gewinne, etwa zurückgezahlte Einsätze, die Rennwettsteuer unter Hinweis auf den betreffenden Wettschein, ferner Gebühren und sonstige Unkosten und die Zahlungen an diejenigen namentlich zu bezeichnenden Buchmacher, an welche eine bestimmte, genau zu bezeichnende Wette weitergegeben ist,
zu ersehen sein. § 9 gilt entsprechend.