Gesetze / Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
RechPensV§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 341p in Verbindung mit § 341n Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Pensionsfonds
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 25 Abs. 8 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
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