Gesetze / Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
RechPensV§ 37 Lagebericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechPensV/37#abs-1 (1) In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben aufzunehmen:
1.
Angabe der betriebenen Arten von Pensionsplänen,
2.
Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen Arten von Pensionsplänen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechPensV/37#abs-2 (2) Von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit ist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener Nachschuss ermittelt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechPensV/37#abs-3 (3) Zusätzlich ist der Pensionsfondsvertragsbestand nach dem anliegenden Muster 4 aufzugliedern.