Gesetze / Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung

RechPensV

§ 6 Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechPensV/6#abs-1 (1) Im Posten "Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen" sind Verträge auszuweisen, die von Pensionsfonds bei Lebensversicherungsunternehmen als Kapitalanlage zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechPensV/6#abs-2 (2) Der Wert der Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen mit verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ist im Anhang gesondert anzugeben.

§ 5 § 7