Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986§ 7 Rebenbestandsprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jede Vermehrungsfläche und jeder Bestand von Topfreben und Kartonagereben ist im Jahr der Pflanzguterzeugung mindestens einmal durch Bestandsbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Rebenbestand zu prüfen, und zwar bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung erstmalig beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. Die für die Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Jahreshälfte des der Pflanzung vorhergehenden Jahres zu entnehmen. Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte für virusübertragende Nematoden und für diesen Nematoden jeweils entsprechende Viren sind. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Derjenige, in dessen Betrieb die Rebenbestandsprüfung stattfinden soll, hat vor der Besichtigung an Hand der Etiketten oder der Anerkennungsbescheinigungen nachzuweisen, welcher Kategorie die zur Herstellung der Pfropfreben verwendeten Rutenteile zugehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Erweist sich der Rebenbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Rebenbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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01.10.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I 2588)
BGBl. 2001 I S. 2588
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17.08.1992 Ausfertigung
§ 7 geändert und aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 1992 (BGBl. I 1532)
BGBl. 1992 I S. 1532
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