Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986§ 8 Mängel des Rebenbestandes
Stand: 09.12.2020
Soweit Mängel des Rebenbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens zehn Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Werden Rebschulen, in denen äußere Anzeichen des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren festgestellt worden sind, einer Nachbesichtigung unterzogen, muss für das Bestehen der Nachbesichtigung unter Anwendung eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Viren nicht mehr nachweisbar sind.
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. I S. 2540
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