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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2588
BGBl. 2001 I S. 2588 · 31.723 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zehnte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
Vom 1. Oktober 2001
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1, des § 5 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a und b und Nr. 6, des § 9 Abs. 1 und des
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 des Saatgutverkehrs-
gesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die
zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom
25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden
sind, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001
(BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über das
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
In der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis
zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBl. I
S. 1762), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist,
wird Nummer 1.2.3.1 wie folgt gefasst:
„1.2.3.1 Brassica napus L. Kohlrübe
var. napobrassica
(L.) Rchb. (partim) außer Steckrübe“.
Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946) wird wie
folgt geändert:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämp-
fung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1),
2. Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung
von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235
S. 1),
3. Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung
unter anderem hinsichtlich der nichtamtlichen Feldbesichtigung
nach den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG,
66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über
den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreide-
saatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und
Gemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für
landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. EG Nr. L 25 S. 27),
4. Richtlinie 1999/54/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Ände-
rung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit
Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. L 142 S. 30).
1. In § 2 wird nach Nummer 6 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer an-
gefügt:
„7. Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung
erzeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten,
das aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit
einem Gametozid behandelt worden sind.“
2. Dem § 7 werden folgende Absätze angefügt:
„(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten
Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der Feld-
bestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeu-
gung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futter-
pflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen
beauftragen, wenn sichergestellt ist, dass
1. der Feldbestandsprüfer über die für die Durch-
führung der Feldbestandsprüfung erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
2. der Feldbestandsprüfer kein wirtschaftliches
Interesse am Ergebnis der Feldbestandsprüfung
hat.
Die Anerkennungsstelle hat den privaten Feldbe-
standsprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen
Durchführung der Feldbestandsprüfung unter Beach-
tung der Vorschriften dieser Verordnung besonders
zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu
machen.
(8) Die Anerkennungsstelle hat die Beauftragung
des privaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn
dieser die Prüfungen wiederholt oder in nicht un-
erheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen
bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften unberührt.
(9) Die Anerkennungsstelle hat bei
1. 10 vom Hundert der Vermehrungsflächen selbst-
bestäubender Arten und
2. 20 vom Hundert der Vermehrungsflächen fremd-
bestäubender Arten,
die durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft
werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung
durchzuführen.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Mitteilung des
Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
Die Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und
dem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprü-
fung sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes
von Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich mit; im Falle
mehrfacher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung
jedoch erst nach der letzten Besichtigung.“
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von Organen
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(4) Die Anerkennungsstelle kann bis zum
30. Juni 2002 ein privates Laboratorium mit
der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung
sowie der erneuten Beschaffenheitsprüfung nach
§ 15 Abs. 1 beauftragen, wenn sichergestellt ist,
dass
1. das beauftragte Laboratorium die Anforderun-
gen nach Artikel 3 Abs. 2 bis 4 der Entschei-
dung 98/320/EG der Kommission vom 27. April
1998 über die Durchführung eines zeitlich be-
fristeten Versuchs betreffend die Probenahme
und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richt-
linien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG
und 69/208/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 140
S. 14) erfüllt und
2. die Tätigkeit des beauftragten Laboratoriums
von der Anerkennungsstelle entsprechend den
Bestimmungen des Artikels 3 Abs. 5 und 6 der
Entscheidung 98/320/EG der Kommission
überwacht wird.“
5. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anerkennungsstelle teilt das Ergebnis der Be-
schaffenheitsprüfung dem Antragsteller, dem Ver-
mehrer und demjenigen, in dessen Betrieb die Probe
entnommen worden ist, schriftlich oder auf elektro-
nischem Wege mit.“
6. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Durchführung der Beschaffenheits-
prüfung durch Beauftragte nach § 12 Abs. 4 ist der
Anerkennungsnummer der Buchstabe „A“ hinzuzu-
fügen.“
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es
für erforderlich hält, anerkanntes Saatgut und
in jedem Falle Basissaatgut und Zertifiziertes
Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem
Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater
Feldbestandsprüfer mit der Durchführung
der Feldbestandsprüfung beauftragt werden
soll, anhand der dafür entnommenen Probe
daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs
sortenecht ist und erkennen lässt, dass die
Anforderungen an den Gesundheitszustand
erfüllt waren.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Roggen“ die
Worte „sowie Basissaatgut von Sorten nach
§ 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes“
eingefügt.
b) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze ein-
gefügt:
„(3b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten
von Getreide außer Roggen führt das Bundes-
sortenamt an mindestens 10 vom Hundert der
entnommenen Proben eine Nachprüfung durch.
Die Sortenechtheit gilt nur als gegeben, wenn im
Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hin-
reichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht
übersteigt.
(3c) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut
und Zertifiziertem Saatgut zur Erzeugung von Zer-
tifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein
privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung
der Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll,
vor der Anerkennung des daraus erzeugten Zertifi-
zierten Saatgutes abgeschlossen sein.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „von Or-
ganen der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ er-
setzt.
8. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von Organen
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt.
9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Packungen oder Behältnisse mit an-
erkanntem Saatgut müssen auf dem Etikett, im
Falle der Nummer 2 auf dem Etikett oder einem
Zusatzetikett, jeweils zusätzlich folgende Angaben
tragen:
1. „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt“
bei Saatgut von Gräsersorten, dessen Auf-
wuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze
bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saat-
gutverkehrsgesetzes);
2. „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten“
bei Saatgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgut-
verkehrsgesetzes anerkannt worden oder das
nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat
bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saat-
gutverkehrsgesetzes).“
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „von Or-
ganen der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ er-
setzt.
10. In § 42 Abs. 3 Satz 1 wird das Datum „30. Juni 2000“
durch das Datum „31. August 2001“ ersetzt.

11. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1.1.1.2 wird wie folgt gefasst:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen) (Pflanzen) (Pflanzen)
1 2 3 4
„1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten hin-
sichtlich ihrer Erbkomponenten
den bei der Zulassung der Sorte
festgestellten Ausprägungen der
wichtigen Merkmale nicht hin-
reichend entsprechen oder einer
anderen Sorte, Hybridsorte oder
Erbkomponente zugehören;
wird Zertifiziertes Saatgut einer
Hybridsorte von Roggen in einer
Mischung der mütterlichen und
väterlichen Erbkomponente
erzeugt, so gilt der Anteil der
Pflanzen der väterlichen Erb-
komponente nicht als Fremdbesatz 5 15“.
b) Nummer 1.3.1.3 wird durch folgende Nummern ersetzt:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
1 2 3
„1.3.1.3 bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen
und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten
oder Erbkomponenten derselben Art 100 50
1.3.1.3a bei Hybridsorten von Weizen 25 25
1.3.1.3b bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen
a) anderer Sorten oder Erbkomponenten
von Roggen,
b) derselben Erbkomponente, die einen über der
Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend
sortenechten Pflanzen aufweisen, und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremd-
befruchtung führen können,
im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen
Erbkomponente 1 000 500
bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente 600“.
c) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
„1.4 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
1.4.1 Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides
erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v.H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgut-
untersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
1.4.2 Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.2.1 muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der
männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,
1.4.2.2 darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erb-
komponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen
Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.“
d) Nummer 3.2.1.3 wird gestrichen.
e) Nach Nummer 3.2.2 wird folgende Nummer angefügt:
„3.2.3 Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.“

f) In Nummer 7.1.1.3 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Sellerie, Paprika, Cardy, Tomate, Aubergine“.
g) In Nummer 7.1.1.4 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Mangold, Rote Rübe“.
h) In Nummer 7.1.1.6 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Kerbel, Winterendivie, Blattzichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat“.
i) In Nummer 7.1.1.7 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini“.
12. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „§ 12 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3“ ersetzt.
b) In Nummer 1.1.5 wird in der das Basissaatgut betreffenden Zeile in Spalte 3 der Angabe „92“ der Fußnoten-
hinweis „7)“ angefügt.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Tabellenkopf zu Spalte 2 werden die Wörter „H = Handelssaatgut“ gestrichen.
bb) Fußnote 5 wird gestrichen.
d) In Nummer 4 werden im Tabellenkopf zu Spalte 2 die Wörter „H = Handelssaatgut“ gestrichen.
e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5.1.2 und 5.1.4 werden jeweils in Spalte 15 die Fußnotenhinweise „5)“ und „6)“ gestrichen.
bb) In Nummer 5.2.3 werden die Wörter „Alternaria spp.“ durch die Wörter
cc) Die Fußnoten 5 und 6 werden gestrichen.
f) Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.23 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Höchst-
Mindest-
Art gehalt an
keimfähigkeit1)
Feuchtigkeit2)
(v.H. der
reinen Körner
oder Knäuel) (v.H.)
1 2 3
„7.1.1 Zwiebel 70 13
7.1.2 Porree 65 13
7.1.3 Kerbel 70
7.1.4 Sellerie 70 13
7.1.5 Spargel 70 15
7.1.6 Mangold 70
7.1.7 Rote Rübe 70 15
7.1.8 Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl 75 10
7.1.9 Blumenkohl 70 10
7.1.10 Herbstrübe, Mairübe 80 10
7.1.11 Paprika 65 13
7.1.12 Winterendivie 65 13
7.1.13 Blattzichorie 65
7.1.14 Wassermelone, Melone 75
7.1.15 Gurke 80 13
7.1.16 Riesenkürbis 80
7.1.17 Gartenkürbis, Zucchini 75 13
7.1.18 Cardy 65
7.1.19 Möhre 65 13
„Alternaria linicola,“ ersetzt.
Höchstbesatz
Technische mit anderen Sonstige
Mindest- Pflanzenarten An-
reinheit bezogen auf forderungen
das Gewicht3)
(v.H.
des Gewichts) (v.H.)
4 5 6
97 0,5
97 0,5
96 1
97 1
96 0,5
97 0,5
97 0,5 4)
97 1
97 1
97 1
97 0,5
95 1
95 1,5
98 0,1
98 0,1
98 0,1
98 0,1
96 0,5
95 1 5)

Höchst- Technische
Mindest-
Art gehalt an Mindest-
keimfähigkeit1)
Feuchtigkeit2) reinheit
(v.H. der
reinen Körner (v.H.
oder Knäuel) (v.H.) des Gewichts)
1 2 3 4
7.1.20 Fenchel 70 96
7.1.21 Salat 75 13 95
7.1.22 Tomate 75 13 97
7.1.23 Petersilie 65 13 97
7.1.24 Prunkbohne 80 15 98
7.1.25 Buschbohne, Stangenbohne 75 15 98
7.1.26 Erbse (außer Futtererbse) 80 15 98
7.1.27 Rettich, Radieschen 70 10 97
7.1.28 Schwarzwurzel 70 13 95
7.1.29 Aubergine 65 96
7.1.30 Spinat 75 13 97
7.1.31 Feldsalat 65 13 95
7.1.32 Dicke Bohne 80 15 98
13. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6.1 wird nach dem Wort „Gurke“ das Wort „ , Fenchel“ angefügt.
Höchstbesatz
mit anderen Sonstige
Pflanzenarten An-
bezogen auf forderungen
das Gewicht3)
(v.H.)
5 6
1
0,5
0,5
1
0,1
0,1
0,1 6)
1
1
0,5
1
1
0,1“.
b) In Nummer 6.2 wird nach dem Wort „Porree,“ das Wort „Kerbel,“ und nach dem Wort „Tomate,“ das Wort
„Aubergine,“ eingefügt.
c) In Nummer 6.4 wird nach dem Wort „Spargel,“ das Wort „Mangold,“ eingefügt und nach dem Wort „Rote Rübe“
das Wort „ , Melone“ angefügt.
d) In Nummer 6.6 wird nach dem Wort „Winterendivie“ das Wort „ , Blattzichorie“ angefügt.
e) Nach Nummer 6.6 wird folgende Nummer eingefügt:
Höchstgewicht
einer Partie
(t)
1 2
„6.6a Wassermelone, Riesenkürbis 20
f) In Nummer 6.12 wird dem Wort „Rettich“ das Wort „Cardy,“ vorangestellt.
g) In Nummer 7.1 wird in Spalte 2 die Angabe „20“ durch die Angabe „251)“ ersetzt.
h) Nach dem der Tabelle nachfolgenden Satz wird folgende Fußnote angefügt:
Mindestgewicht
einer Probe
(g)
3
250 (125)“.
„1) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das
Höchstgewicht einer Partie 30 t.“
14. In Anlage 6 werden die Nummern 2.1.1 und 2.1.2 wie folgt gefasst:
Art
1
„2.1.1 Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe,
Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich,
Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat
2.1.2 Porree, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl,
Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Winterendivie, Blatt-
zichorie, Melone, Gurke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Aubergine
Nettogewicht der reinen
Körner oder Knäuel
(kg)
2
0,5
0,1“.

Artikel 3
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986
(BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1906), wird
wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort
„Bakterienringfäule“ durch die Wörter „Bakterielle
Ringfäule“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2“ durch
die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3“ ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Beschaffenheitsprüfung
Die Beschaffenheitsprüfung besteht aus der Prü-
fung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und
Schleimkrankheit sowie der Prüfung auf weitere
Knollenkrankheiten und äußere Mängel.“
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Probenahme für die
Prüfung auf Viruskrankheiten,
Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Der Probenehmer entnimmt die Probe für
die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule und
Schleimkrankheit
1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder
2. dem Pflanzgut während der Einlagerung oder
dem eingelagerten Pflanzgut.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Größe der Fläche oder das Höchst-
gewicht der Partie, von der jeweils eine Probe zu
entnehmen ist, und die Mindestmenge der Probe
ergeben sich
1. für Viruskrankheiten aus Anlage 3 Nr. 1,
Vorstufen-
pflanzgut
EWG 1
„3.1.1 Schwarzbeinigkeit;
als schwarzbeinige
Pflanze gilt auch
jede Stelle, an der
Knollen oder Kraut
von schwarz-
beinigen Pflanzen
liegen geblieben
sind 0/0,21) 0
2. für Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
aus Anlage 3 Nr. 1a.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach Absatz 1
Nr. 2“ durch die Wörter „dem Pflanzgut nach
Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 1a Nr. 2“ ersetzt.
e) Folgender Absatz wird angefügt:
„(7) Wurde in einem Gebiet Befall mit Bakterieller
Ringfäule oder Schleimkrankheit festgestellt oder
bestehen Anhaltspunkte für eine Gefahr der Aus-
breitung dieser Krankheiten, kann die zuständige
Behörde einen über den in Anlage 3 Nr. 1b fest-
gelegten Probenumfang hinausgehenden Proben-
umfang festlegen.“
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „ , Bakterielle
Ringfäule und Schleimkrankheit“ angefügt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(3) Die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule
ist nach dem Verfahren des Anhangs I der Richt-
linie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993
zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der
Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die Labor-
prüfung auf Schleimkrankheit ist nach dem Ver-
fahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG
des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von
Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
(ABl. EG Nr. L 235 S. 1) durchzuführen.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „ , Bakterielle
Ringfäule und Schleimkrankheit“ angefügt.
b) Im Wortlaut der Vorschrift werden nach dem Wort
„Viruskrankheiten“ die Wörter „ , Bakterielle Ring-
fäule und Schleimkrankheit“ eingefügt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „auf“ das
Wort „weitere“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „auf“
das Wort „weitere“ und nach dem Wort „Probe-
nehmer“ die Worte „durch Inaugenscheinnahme“
eingefügt.
8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
Basispflanzgut Zertifiziertes
Klasse Pflanzgut
EWG 2 EWG 3 S SE E
0,5 1 0,2 0,4 0,6 1,2“.

b) In Nummer 3.2 wird das Wort „Bakterienringfäule“ durch die Wörter „Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit“
ersetzt.
9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren
Probe nach § 15 Abs. 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von 100 Knollen aus der ersten Probe und 200
Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.“
b) Nach Nummer 1.4 werden folgende Nummern eingefügt:
„1a Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
1a.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und
ziehen.
Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzu-
1a.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen
sind.“
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Bezeichnung zu Nummer 2 wird dem Wort „Knollenkrankheiten“ das Wort „Weitere“ vorangestellt.
bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs,
Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit
10. Die Tabelle in Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
oder Kartoffelnematoden zeigen.“
Höchstfläche Höchstgewicht Mindestmenge
für die Entnahme
„Nr. Probe nach
einer Partie einer Probe
einer Probe
1 2
1 § 14 Abs. 2 Nr. 1
1a § 14 Abs. 2 Nr. 2
2 § 15 Abs. 1
3 § 17 Abs. 1
4 § 20 Abs. 3
Artikel 4
Änderung
der Rebenpflanzgutverordnung
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Rebenpflanzgutverordnung
vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 17. August 1992 (BGBl. I
S. 1532) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutz-
dienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben
bei Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf
der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen
Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut
worden sind, die keine gemeinsamen Wirte für virus-
übertragende Nematoden und für diesen Nematoden
jeweils entsprechende Viren sind.“
ha dt
3 4 5
3 500 105 Knollen
3 500 210 Knollen
— 500 210 Knollen
— 500 25 kg
— 500 105 Knollen“.
Artikel 5
Neufassung der Saatgutverordnung
und der Pflanzkartoffelverordnung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Saat-
gutverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an jeweils geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über besondere
Anforderungen an Feldbestände von Lupinen im Rah-
men der Saatgutanerkennung vom 6. Juni 2001 (BAnz.
S. 11 653) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Oktober 2001
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2588. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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