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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2588

BGBl. 2001 I S. 2588 · 31.723 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 2588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2588
                                                      Zehnte Verordnung
                                        zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
                                                                Vom 1. Oktober 2001

   Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1, des § 5 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a und b und Nr. 6, des § 9 Abs. 1 und des
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 des Saatgutverkehrs-
gesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die

zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom

25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden

sind, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-

keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001
(BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

                                Artikel 1
           Änderung der Verordnung über das
      Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

  In der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis
zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBl. I
S. 1762), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist,
wird Nummer 1.2.3.1 wie folgt gefasst:
„1.2.3.1         Brassica napus L.                   Kohlrübe

                 var. napobrassica
                 (L.) Rchb. (partim)                 außer Steckrübe“.

                                Artikel 2
              Änderung der Saatgutverordnung

   Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946) wird wie
folgt geändert:

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
   1. Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämp-
      fung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1),
   2. Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung
      von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235

      S. 1),
   3. Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung
      unter anderem hinsichtlich der nichtamtlichen Feldbesichtigung
      nach den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG,
      66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über
      den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreide-
      saatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und
      Gemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für
      landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. EG Nr. L 25 S. 27),

   4. Richtlinie 1999/54/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Ände-
      rung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit
      Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. L 142 S. 30).

1. In § 2 wird nach Nummer 6 der Punkt durch ein
   Semikolon ersetzt und folgende Nummer an-
   gefügt:

  „7. Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung

      erzeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten,

      das aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit

      einem Gametozid behandelt worden sind.“

2. Dem § 7 werden folgende Absätze angefügt:

   „(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten
  Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der Feld-
  bestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeu-
  gung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futter-
  pflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen
  beauftragen, wenn sichergestellt ist, dass

  1. der Feldbestandsprüfer über die für die Durch-
     führung der Feldbestandsprüfung erforderlichen
     Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
  2. der Feldbestandsprüfer kein wirtschaftliches
     Interesse am Ergebnis der Feldbestandsprüfung
     hat.

  Die Anerkennungsstelle hat den privaten Feldbe-
  standsprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen
  Durchführung der Feldbestandsprüfung unter Beach-
  tung der Vorschriften dieser Verordnung besonders
  zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu
  machen.

     (8) Die Anerkennungsstelle hat die Beauftragung
  des privaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn
  dieser die Prüfungen wiederholt oder in nicht un-
  erheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen
  bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsver-
  fahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen

  Vorschriften unberührt.
     (9) Die Anerkennungsstelle hat bei

  1. 10 vom Hundert der Vermehrungsflächen selbst-
     bestäubender Arten und

  2. 20 vom Hundert der Vermehrungsflächen fremd-

     bestäubender Arten,

  die durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft

  werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung
  durchzuführen.“
BGBl. 2001, Seite 2589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2589
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 9

                     Mitteilung des
          Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
      Die Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und
   dem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprü-
   fung sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes
   von Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich mit; im Falle
   mehrfacher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung
   jedoch erst nach der letzten Besichtigung.“

4. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von Organen
      der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
      Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz wird angefügt:

       „(4) Die Anerkennungsstelle kann bis zum
      30. Juni 2002 ein privates Laboratorium mit
      der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung
      sowie der erneuten Beschaffenheitsprüfung nach
      § 15 Abs. 1 beauftragen, wenn sichergestellt ist,
      dass

      1. das beauftragte Laboratorium die Anforderun-
         gen nach Artikel 3 Abs. 2 bis 4 der Entschei-
         dung 98/320/EG der Kommission vom 27. April
         1998 über die Durchführung eines zeitlich be-

         fristeten Versuchs betreffend die Probenahme

         und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richt-

         linien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG

         und 69/208/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 140
         S. 14) erfüllt und
      2. die Tätigkeit des beauftragten Laboratoriums
         von der Anerkennungsstelle entsprechend den
         Bestimmungen des Artikels 3 Abs. 5 und 6 der
         Entscheidung 98/320/EG der Kommission
         überwacht wird.“

5. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Anerkennungsstelle teilt das Ergebnis der Be-
   schaffenheitsprüfung dem Antragsteller, dem Ver-
   mehrer und demjenigen, in dessen Betrieb die Probe
   entnommen worden ist, schriftlich oder auf elektro-
   nischem Wege mit.“

6. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Im Falle der Durchführung der Beschaffenheits-

   prüfung durch Beauftragte nach § 12 Abs. 4 ist der
   Anerkennungsnummer der Buchstabe „A“ hinzuzu-
   fügen.“

7. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es

           für erforderlich hält, anerkanntes Saatgut und

           in jedem Falle Basissaatgut und Zertifiziertes
           Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem
           Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater
           Feldbestandsprüfer mit der Durchführung

           der Feldbestandsprüfung beauftragt werden
           soll, anhand der dafür entnommenen Probe
           daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs
           sortenecht ist und erkennen lässt, dass die
           Anforderungen an den Gesundheitszustand
           erfüllt waren.“
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Roggen“ die
           Worte „sowie Basissaatgut von Sorten nach
           § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes“
           eingefügt.

    b) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze ein-
       gefügt:
        „(3b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten
       von Getreide außer Roggen führt das Bundes-
       sortenamt an mindestens 10 vom Hundert der
       entnommenen Proben eine Nachprüfung durch.
       Die Sortenechtheit gilt nur als gegeben, wenn im
       Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hin-
       reichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht
       übersteigt.

           (3c) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut
       und Zertifiziertem Saatgut zur Erzeugung von Zer-
       tifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein
       privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung
       der Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll,
       vor der Anerkennung des daraus erzeugten Zertifi-
       zierten Saatgutes abgeschlossen sein.“

    c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „von Or-

       ganen der Europäischen Gemeinschaften“ durch

       die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ er-

       setzt.

 8. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von Organen
    der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
    „der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt.

 9. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Packungen oder Behältnisse mit an-
       erkanntem Saatgut müssen auf dem Etikett, im
       Falle der Nummer 2 auf dem Etikett oder einem
       Zusatzetikett, jeweils zusätzlich folgende Angaben
       tragen:

       1. „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt“
          bei Saatgut von Gräsersorten, dessen Auf-
          wuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze
          bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saat-

          gutverkehrsgesetzes);

       2. „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten“
          bei Saatgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgut-
          verkehrsgesetzes anerkannt worden oder das
          nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat
          bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saat-
          gutverkehrsgesetzes).“
    b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „von Or-
       ganen der Europäischen Gemeinschaften“ durch

       die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ er-

       setzt.

10. In § 42 Abs. 3 Satz 1 wird das Datum „30. Juni 2000“
    durch das Datum „31. August 2001“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2590

11. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1.1.1.1.2 wird wie folgt gefasst:

                                                         Basissaatgut      Zertifiziertes Saatgut       Zertifiziertes Saatgut
                                                                                                         zweiter Generation
                                                          (Pflanzen)               (Pflanzen)                 (Pflanzen)
                             1                                2                        3                           4

       „1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten hin-
                  sichtlich ihrer Erbkomponenten
                  den bei der Zulassung der Sorte
                  festgestellten Ausprägungen der
                  wichtigen Merkmale nicht hin-
                  reichend entsprechen oder einer
                  anderen Sorte, Hybridsorte oder
                  Erbkomponente zugehören;
                  wird Zertifiziertes Saatgut einer
                  Hybridsorte von Roggen in einer
                  Mischung der mütterlichen und
                  väterlichen Erbkomponente
                  erzeugt, so gilt der Anteil der
                  Pflanzen der väterlichen Erb-
                  komponente nicht als Fremdbesatz            5                      15“.

    b) Nummer 1.3.1.3 wird durch folgende Nummern ersetzt:

                                                                        Basissaatgut                Zertifiziertes Saatgut
                                                                             (m)                             (m)
                                            1                                 2                               3

       „1.3.1.3     bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen
                    und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten
                    oder Erbkomponenten derselben Art                        100                              50
        1.3.1.3a bei Hybridsorten von Weizen                                   25                             25
        1.3.1.3b bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen
                   a) anderer Sorten oder Erbkomponenten
                      von Roggen,
                   b) derselben Erbkomponente, die einen über der
                      Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend
                      sortenechten Pflanzen aufweisen, und
                   c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremd-
                      befruchtung führen können,
                   im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen
                   Erbkomponente                                           1 000                            500
                   bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente               600“.

    c) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
       „1.4       Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
        1.4.1     Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides
                  erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v.H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgut-
                  untersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
        1.4.2     Bei Hybridsorten von Roggen
        1.4.2.1 muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der
                männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,
        1.4.2.2 darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erb-
                komponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen
                Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.“
    d) Nummer 3.2.1.3 wird gestrichen.
    e) Nach Nummer 3.2.2 wird folgende Nummer angefügt:
       „3.2.3     Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.“

BGBl. 2001, Seite 2591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2591
    f) In Nummer 7.1.1.3 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
       „Sellerie, Paprika, Cardy, Tomate, Aubergine“.
    g) In Nummer 7.1.1.4 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
       „Mangold, Rote Rübe“.
    h) In Nummer 7.1.1.6 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
       „Kerbel, Winterendivie, Blattzichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat“.
    i) In Nummer 7.1.1.7 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
       „Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini“.

12. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
    a) In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „§ 12 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3“ ersetzt.
    b) In Nummer 1.1.5 wird in der das Basissaatgut betreffenden Zeile in Spalte 3 der Angabe „92“ der Fußnoten-
       hinweis „7)“ angefügt.
    c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Tabellenkopf zu Spalte 2 werden die Wörter „H = Handelssaatgut“ gestrichen.
       bb) Fußnote 5 wird gestrichen.
    d) In Nummer 4 werden im Tabellenkopf zu Spalte 2 die Wörter „H = Handelssaatgut“ gestrichen.
    e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 5.1.2 und 5.1.4 werden jeweils in Spalte 15 die Fußnotenhinweise „5)“ und „6)“ gestrichen.
       bb) In Nummer 5.2.3 werden die Wörter „Alternaria spp.“ durch die Wörter
       cc) Die Fußnoten 5 und 6 werden gestrichen.
    f) Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.23 werden durch folgende Nummern ersetzt:

                                                                   Höchst-
                                                    Mindest-
                            Art                                    gehalt an
                                                 keimfähigkeit1)
                                                                 Feuchtigkeit2)

                                                    (v.H. der
                                                 reinen Körner
                                                  oder Knäuel)       (v.H.)
                             1                          2              3

       „7.1.1    Zwiebel                              70              13
        7.1.2    Porree                               65              13
        7.1.3    Kerbel                               70
        7.1.4    Sellerie                             70              13
        7.1.5    Spargel                              70              15
        7.1.6    Mangold                              70
        7.1.7    Rote Rübe                            70              15

        7.1.8    Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,
                 Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
                 Rosenkohl, Chinakohl                 75              10
        7.1.9    Blumenkohl                           70              10
        7.1.10 Herbstrübe, Mairübe                    80              10
        7.1.11 Paprika                                65              13
        7.1.12 Winterendivie                          65              13
        7.1.13 Blattzichorie                          65
        7.1.14 Wassermelone, Melone                   75
        7.1.15 Gurke                                  80              13
        7.1.16 Riesenkürbis                           80
        7.1.17 Gartenkürbis, Zucchini                 75              13
        7.1.18 Cardy                                  65
        7.1.19 Möhre                                  65              13
„Alternaria linicola,“ ersetzt.

                  Höchstbesatz
   Technische      mit anderen      Sonstige

    Mindest-      Pflanzenarten       An-

     reinheit      bezogen auf    forderungen
                  das Gewicht3)

      (v.H.
  des Gewichts)       (v.H.)
       4                5              6

       97              0,5
       97              0,5
       96              1
       97              1
       96              0,5
       97              0,5
       97              0,5            4)

       97              1
       97              1
       97              1
       97              0,5
       95              1
       95              1,5
       98              0,1
       98              0,1
       98              0,1
       98              0,1
       96              0,5
       95              1              5)
BGBl. 2001, Seite 2592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2592
                                                                         Höchst-         Technische
                                                          Mindest-
                            Art                                          gehalt an        Mindest-
                                                       keimfähigkeit1)
                                                                       Feuchtigkeit2)      reinheit

                                                          (v.H. der
                                                       reinen Körner                        (v.H.
                                                        oder Knäuel)       (v.H.)       des Gewichts)
                            1                                2               3                 4

        7.1.20 Fenchel                                      70                                 96
        7.1.21 Salat                                        75              13                 95
        7.1.22 Tomate                                       75              13                 97
        7.1.23 Petersilie                                   65              13                 97
        7.1.24 Prunkbohne                                   80              15                 98
        7.1.25 Buschbohne, Stangenbohne                     75              15                 98
        7.1.26 Erbse (außer Futtererbse)                    80              15                 98

        7.1.27 Rettich, Radieschen                          70              10                 97
        7.1.28 Schwarzwurzel                                70              13                 95
        7.1.29 Aubergine                                    65                                 96
        7.1.30 Spinat                                       75              13                 97
        7.1.31 Feldsalat                                    65              13                 95
        7.1.32 Dicke Bohne                                  80              15                 98

13. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 6.1 wird nach dem Wort „Gurke“ das Wort „ , Fenchel“ angefügt.

Höchstbesatz
 mit anderen                Sonstige

Pflanzenarten                 An-

 bezogen auf              forderungen
das Gewicht3)

     (v.H.)
       5                       6

      1
      0,5
      0,5
      1
      0,1
      0,1
      0,1                     6)

      1
      1
      0,5
      1
      1
      0,1“.
    b) In Nummer 6.2 wird nach dem Wort „Porree,“ das Wort „Kerbel,“ und nach dem Wort „Tomate,“ das Wort
       „Aubergine,“ eingefügt.
    c) In Nummer 6.4 wird nach dem Wort „Spargel,“ das Wort „Mangold,“ eingefügt und nach dem Wort „Rote Rübe“
       das Wort „ , Melone“ angefügt.
    d) In Nummer 6.6 wird nach dem Wort „Winterendivie“ das Wort „ , Blattzichorie“ angefügt.
    e) Nach Nummer 6.6 wird folgende Nummer eingefügt:

                                                                                    Höchstgewicht
                                                                                     einer Partie
                                                                                         (t)
                                              1                                           2

       „6.6a   Wassermelone, Riesenkürbis                                                20

    f) In Nummer 6.12 wird dem Wort „Rettich“ das Wort „Cardy,“ vorangestellt.
    g) In Nummer 7.1 wird in Spalte 2 die Angabe „20“ durch die Angabe „251)“ ersetzt.
    h) Nach dem der Tabelle nachfolgenden Satz wird folgende Fußnote angefügt:

Mindestgewicht
  einer Probe
             (g)
             3

    250 (125)“.
       „1) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das
           Höchstgewicht einer Partie 30 t.“

14. In Anlage 6 werden die Nummern 2.1.1 und 2.1.2 wie folgt gefasst:

                                                  Art

                                                   1

    „2.1.1   Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe,
             Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich,
             Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat
     2.1.2   Porree, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl,
             Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Winterendivie, Blatt-
             zichorie, Melone, Gurke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Aubergine

Nettogewicht der reinen
  Körner oder Knäuel
            (kg)
              2

              0,5

              0,1“.
BGBl. 2001, Seite 2593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2593
                         Artikel 3

       Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

  Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986

(BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 2 der

Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1906), wird
wie folgt geändert:

 1. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort

       „Bakterienringfäule“ durch die Wörter „Bakterielle

       Ringfäule“ ersetzt.

    b) Absatz 7 wird aufgehoben.

 2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2“ durch
    die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3“ ersetzt.

 3. § 13 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 13
                   Beschaffenheitsprüfung
      Die Beschaffenheitsprüfung besteht aus der Prü-
    fung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und
    Schleimkrankheit sowie der Prüfung auf weitere
    Knollenkrankheiten und äußere Mängel.“

 4. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 14

                       Probenahme für die
                 Prüfung auf Viruskrankheiten,
          Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit“.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

        „(1a) Der Probenehmer entnimmt die Probe für
       die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule und
       Schleimkrankheit

       1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder

       2. dem Pflanzgut während der Einlagerung oder
          dem eingelagerten Pflanzgut.“

    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Größe der Fläche oder das Höchst-
       gewicht der Partie, von der jeweils eine Probe zu
       entnehmen ist, und die Mindestmenge der Probe
       ergeben sich
       1. für Viruskrankheiten aus Anlage 3 Nr. 1,

                                       Vorstufen-
                                       pflanzgut
                                                     EWG 1

        „3.1.1 Schwarzbeinigkeit;
               als schwarzbeinige
               Pflanze gilt auch
               jede Stelle, an der
               Knollen oder Kraut
               von schwarz-
               beinigen Pflanzen
               liegen geblieben
               sind                       0/0,21)      0

          2. für Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
             aus Anlage 3 Nr. 1a.“

       d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach Absatz 1

          Nr. 2“ durch die Wörter „dem Pflanzgut nach

          Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 1a Nr. 2“ ersetzt.

       e) Folgender Absatz wird angefügt:
           „(7) Wurde in einem Gebiet Befall mit Bakterieller
          Ringfäule oder Schleimkrankheit festgestellt oder
          bestehen Anhaltspunkte für eine Gefahr der Aus-

          breitung dieser Krankheiten, kann die zuständige

          Behörde einen über den in Anlage 3 Nr. 1b fest-

          gelegten Probenumfang hinausgehenden Proben-
          umfang festlegen.“

  5. § 15 wird wie folgt geändert:
       a) Der Überschrift werden die Wörter „ , Bakterielle
          Ringfäule und Schleimkrankheit“ angefügt.
       b) Folgender Absatz wird angefügt:
            „(3) Die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule
          ist nach dem Verfahren des Anhangs I der Richt-
          linie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993
          zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der
          Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die Labor-
          prüfung auf Schleimkrankheit ist nach dem Ver-
          fahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG
          des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von
          Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
          (ABl. EG Nr. L 235 S. 1) durchzuführen.“

  6. § 16 wird wie folgt geändert:

       a) Der Überschrift werden die Wörter „ , Bakterielle
          Ringfäule und Schleimkrankheit“ angefügt.
       b) Im Wortlaut der Vorschrift werden nach dem Wort
          „Viruskrankheiten“ die Wörter „ , Bakterielle Ring-
          fäule und Schleimkrankheit“ eingefügt.

  7. § 18 wird wie folgt geändert:

       a) In der Überschrift wird nach dem Wort „auf“ das
          Wort „weitere“ eingefügt.

       b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „auf“
          das Wort „weitere“ und nach dem Wort „Probe-
          nehmer“ die Worte „durch Inaugenscheinnahme“
          eingefügt.

  8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
       a) Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:

           Basispflanzgut                        Zertifiziertes
              Klasse                              Pflanzgut

EWG 2     EWG 3       S        SE        E

 0,5         1       0,2      0,4        0,6         1,2“.
BGBl. 2001, Seite 2594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2594
    b) In Nummer 3.2 wird das Wort „Bakterienringfäule“ durch die Wörter „Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit“
       ersetzt.

 9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
       „1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren
            Probe nach § 15 Abs. 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von 100 Knollen aus der ersten Probe und 200
            Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.“
    b) Nach Nummer 1.4 werden folgende Nummern eingefügt:
       „1a     Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
        1a.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und
             ziehen.

Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzu-
        1a.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen
             sind.“
    c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In der Bezeichnung zu Nummer 2 wird dem Wort „Knollenkrankheiten“ das Wort „Weitere“ vorangestellt.
       bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
             „2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs,
                  Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit

10. Die Tabelle in Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
oder Kartoffelnematoden zeigen.“
                                                        Höchstfläche          Höchstgewicht          Mindestmenge
                                                      für die Entnahme
               „Nr.                  Probe nach
einer Partie           einer Probe
                                                         einer Probe

                1                        2

                1              § 14 Abs. 2 Nr. 1
               1a              § 14 Abs. 2 Nr. 2
                2                 § 15 Abs. 1
                3                 § 17 Abs. 1
                4                 § 20 Abs. 3

                         Artikel 4
                      Änderung
             der Rebenpflanzgutverordnung

  Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Rebenpflanzgutverordnung
vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 17. August 1992 (BGBl. I
S. 1532) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutz-
dienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben

bei Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf
der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen
Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut
worden sind, die keine gemeinsamen Wirte für virus-
übertragende Nematoden und für diesen Nematoden
jeweils entsprechende Viren sind.“
ha                     dt
3                      4                        5

3                     500               105 Knollen
3                     500               210 Knollen
—                     500               210 Knollen
—                     500                  25 kg
—                     500               105 Knollen“.

                            Artikel 5
            Neufassung der Saatgutverordnung
            und der Pflanzkartoffelverordnung

  Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Saat-
gutverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an jeweils geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                            Artikel 6

              Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über besondere
Anforderungen an Feldbestände von Lupinen im Rah-
men der Saatgutanerkennung vom 6. Juni 2001 (BAnz.
S. 11 653) außer Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 1. Oktober 2001
                                        Die Bundesministerin
                        für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
                                           Renate Künast

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2588. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a715ba10c29762ef….