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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1532

BGBl. 1992 I S. 1532 · 18.981 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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1532                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                                                  Sechste Verordnung
                                     zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
                                                            Vom 17. August 1992

  Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, des § 5 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6, des § 9 Abs. 1, des

§ 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 1, des § 13 Abs. 1 Satz 2, des
§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 2 und der §§ 25
und 26 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August
1985 {BGBI. 1S. 1633), von denen § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 1
und die §§ 25 und 26 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Juli 1992 {BGBI. 1S. 1367) geändert worden sind, ver-
ordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten:

                              Artikel 1

                 Änderung der Verordnung

                 über das Artenverzeichnis

                zum Saatgutverkehrsgesetz

  Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saat-
gutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 {BGBI. 1S. 1762),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
12. Juli 1990 {BGBI. 1 S. 1414), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 a werden Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
   und Satz 2 Nr. 5 Buchstabe a gestrichen.

2. Die §§ 2 und 3 Satz 2 werden gestrichen.

3. In der Anlage wird nach Nummer 1.2.1.11 folgende
   Nummer eingefügt:
   „ 1.2.1.11 a x Festulolium                 Festulolium
                (Festuca pratensis            (Wiesenschwingel x
                Hudson                        Welsches
                x Lolium multiflorum          Weidelgras)".
                Lam.)

                              Artikel 2

             Änderung der Saatgutverordnung

  Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1
S. 146), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
17. Oktober 1991 (BAnz. S. 7205), wird wie folgt geän-
dert:

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  1. Richtlinie 91/376/EWG der Kommission vom 25. Juni 1991 zur Ände-
     rung der Richtlinie 86/109/EWG zur Beschränkung des Verkehrs mit
     Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf
     amtlich als „Basissaatgut" oder „Zertifiziertes Saatgut" anerkanntes
     Saatgut (ABI. EG Nr. L 203 S. 108),
  2. Richtlinie 92/9/EWG der Kommission vom 19. Februar 1992 zur
     Änderung bestimmter Anlagen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates
     über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABI. EG
     Nr. L 70 S. 25),
  3. Richtlinie 92/19/EWG der Kommission vom 23. März 1992 zur Ände-

     rung der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzen-
     saatgut (ABI. EG Nr. L 104 S. 61 ).

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „außerhalb
      des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgeset-
      zes" durch die Worte „im Ausland" ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Worte „als Zertifiziertes
      Saatgut" gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a} In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „als Zertifizier-
      tes Saatgut" gestrichen.

   b) In Absatz 4 werden die Worte „außerhalb des

      Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes"

      durch die Worte „im Ausland" ersetzt.

   c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 3" durch die
      Angabe ,,§ 7 Abs. 5" ersetzt.

   d) In Absatz 6 werden die Worte „bei Zertifiziertem
      Saatgut" gestrichen.

3. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1 und 1 a werden jeweils die
      Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbringen" durch
      die Worte „Inverkehrbringen zu gewerblichen
      Zwecken" ersetzt.
   b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „gewerbsmäßi-
      gen lnverkehrbringens" durch die Worte „lnver-
      kehrbringens zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 3 Satz 2 und in den §§ 19, 22 und 45
   Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „gewerbsmäßig"
   durch die Worte „zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.

5. In § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 und § 48
   Abs. 2 werden jeweils die Worte „außerhalb des Gel-

   tungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes" durch
   die Worte „im Ausland" ersetzt.

6. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Das Wort „gewerbsmäßig" wird jeweils durch die
      Worte „zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
   b) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b werden jeweils
      die Worte „Geltungsbereich des Saatgutverkehrs-
      gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden die Worte „gewerbsmäßiges
      Inverkehrbringen" durch die Worte „Inverkehrbrin-
      gen zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.

7. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte

      ,,gewerbsmäßigen lnverkehrbringens von Klein-
BGBl. 1992, Seite 1533 — Originalseite als Abbildung
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      packungen" durch die Worte „lnverkehrbringens
      von Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken"
      ersetzt.

   b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe e werden die Worte
      ,,außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-

      verkehrsgesetzes" durch die Worte „im Ausland"
      ersetzt.

   c) Es werden in Absatz 4 Nr. 2 die Worte „gewerbs-
      mäßiges Inverkehrbringen" und in Absatz 5 die
      Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbringen" durch
      die Worte „Inverkehrbringen zu gewerblichen
      Zwecken" ersetzt.

8. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In den Absätzen 2 und 8 wird jeweils das Wort
      „gewerbsmäßig" durch die Worte „zu gewerblichen
      Zwecken" ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Geltungs-
      bereich des Saatgutverkehrsgesetzes" durch das
      Wort „Inland" ersetzt.
   c) In Absatz 8 werden die Worte „gewerbsmäßiges
      Inverkehrbringen" durch die Worte „Inverkehrbrin-
      gen zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.

9. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gestri-
      chen.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Bei Packungen oder Behältnissen mit pillier-
      tem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut sind
      auf dem Etikett zusätzlich anzugeben:

      1. die Art der Behandlung,
      2. bei pilliertem oder granuliertem Saatgut und bei
         Angabe des Gewichtes das Verhältnis der rei-
         nen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht
         und

      3. bei granuliertem Saatgut die Zahl der keimfähi-
         gen Samen je Gewichtseinheit.
      Bei Packungen oder Behältnissen mit Saatgut,
      dem feste Zusätze hinzugefügt worden sind, sind
      auf dem Etikett zusätzlich anzugeben:

      1. die Art der Zusätze und

      2. bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis des
         Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum
         Gesamtgewicht."

    c) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „gewerbsmäßig"
       durch die Worte „zu gewerblichen Zwecken" er-
       setzt.

   d) In Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 7 Satz 2 und
      Absatz 8 Satz 2 werden jeweils die Worte „Gel-
      tungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes" durch
      das Wort „Inland" ersetzt.

10. In § 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „gewerbsmäßi-
    gen Inverkehrbringen von Saatgut aus Kleinpackun-
    gen" durch die Worte „Inverkehrbringen von Saatgut
    aus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken" er-
    setzt.

11. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig" durch die

       Worte „zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
    b) Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d wird bis zu dem Semiko-

       lon wie folgt gefaßt:

       „d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
           den Hinweis „Saatgut einer nicht zugelasse-
           nen Sorte";".

12. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Geltungsbe-
    reich des Saatgutverkehrsgesetzes" durch das Wort
    ,,Inland" ersetzt.

13. Die §§ 49 und 50 werden gestrichen.

14. § 51 wird§ 49; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

15. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1.1.1.1.1 wird der Text in Spalte 1 wie
       folgt gefaßt:
       ,,nicht hinreichend sortenecht sind oder einer ande-
       ren Sorte derselben Art oder einer anderen Art,
       deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,
       zugehören".

    b) Nummer 1.1.1.1.2 wird gestrichen;           Nummer
       1.1.1.1.3 wird Nummer 1.1.1.1.2.

    c) Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefaßt:

       ,, 1.3.3 Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine grö-
                ßere Mindestentfernung einzuhalten ist,
                sind die Bestände zu allen benachbarten
                Beständen von Getreide durch einen Trenn-
                streifen abzutrennen."
    d) In Nummer 3.1.1.2 wird, unter dem Wort „Weidel-
       gräser'' beginnend, folgende Zeile angefügt:

       1                                      2        3

       „Weidelgräser und andere Sorten
       von Festulolium bei Festulolium         3      10".

    e) Nach Nummer 4.2.1.2 wird folgende Nummer an-
       gefügt:

       „4.2.2 Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht
              in größerem Ausmaß von Diaporthe phase-
              olorum var. caulivora oder var. sojae,
              Phialophora gregata, Phytophthora mega-
              sperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas
              syringae pv. glycinea befallen sein."

    f) In Nummer 6.3.1.3 wird die Angabe „Nummer
       5.3.1.2" durch die Angabe „Nummer 6.3.1.2" er-
       setzt.

   g) In den Nummern 6.3.2 und 6.3.3 wird jeweils die
      Angabe „Nummer 5.3.1" durch die Angabe „Num-
      mer &.3.1" ersetzt.

16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
    a) In den Nummern 1.1.4, 2.1.2, 2.1.7, 2.1.13, 3.1.3,
       3.1.8, 3.1.13, 4.1.3 und 5.1.9 wird jeweils die ge-
       mäß Spalte 2 das Handelssaatgut betreffende
       Zeile gestrichen.
BGBl. 1992, Seite 1534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1534
1534                                              Bundesgesetzblatt,

    b} Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefaßt:
       „1.3.4 Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß

                   von anderen parasitischen Pilzen als Mut-
                   terkorn oder Brandkrankheiten und von pa-
                   rasitischen Bakterien befallen sein, wenn
                   sich bei der Beschaffenheitsprüfung der
                   Verdacht eines Befalls ergeben hat."

    c) In Nummer 2.1.11 wird in Spalte 1 hinter dem Wort
       ,,Weidelgräser" ein Komma und das Wort „Festulo-
       lium" eingefügt.
    d) In Nummer 3.1.2 wird in der gemäß Spalte 2 das
       Basissaatgut betreffenden Zeile in Spalte 16 der
       Fußnotenhinweis „ 12 )" eingefügt.
    e) In Nummer 5.1.6 wird in den gemäß Spalte 2 das
       Basissaatgut und das Zertifizierte Saatgut betref-
       fenden Zeilen in Spalte 15 jeweils der Fußnoten-
       hinweis „8 )" eingefügt.

    f) Den Fußnoten unter Nummer 5.1 wird folgende

       Fußnote angefügt:
         0
Jahrgang 1992, Teil 1

           b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „gewerbsmäßi-

              gen lnverkehrbringens in Kleinpackungen" durch
              die Worte „lnverkehrbringens in Kleinpackungen
              zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.

        4. In § 23 Satz 1 und § 33 wird jeweils das Wort „ge-
           werbsmäßig" durch die Worte „zu gewerblichen
           Zwecken" ersetzt.

        5. § 27 wird wie folgt geändert:
           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt
                ,,(1) Packungen oder Behältnisse mit anerkann-
              tem Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4
              Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt
              worden oder das nicht zum Anbau in einem Mit-
              gliedstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
              des Saatgutverkehrsgesetzes), auf dem Etikett
              oder einem Zusatzetikett zusätzlich die Angabe

              ,,Zur Ausfuhr außerhalb der EWG" tragen."
       ,, )   Der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen darf 0,3 v. H.

              des Gewichtes nicht überschreiten."

    g) Nach Nummer 5.2.4 wird folgende Nummer ange-
       fügt:

        „5.2.5        Das Saatgut von Sojabohne darf befallen
                      sein
          5.2.5.1 von Diaporthe phaseolorum nur bis zu
                  15 v. H. der Körner,
          5.2.5.2 von Pseudomonas syringae pv. glycinea
                  bei einer Untersuchung von 5 Stichproben
                  mit je 1 000 Körnern nur in höchstens
                  4 Stichproben."

17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2.3 wird nach dem Wort „Glatthafer,"
       das Wort „Festulolium," eingefügt.
    b) In Nummer 7.1 werden die Worte ,, , sowie Saat-
       gutmischungen," durch das Wort „und" ersetzt.

                                Artikel 3

       Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
  Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986
(BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 16. November 1989 (BGBI. 1 S. 2025), wird
wie folgt geändert:

 1. In§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 4 und§ 20 Abs. 2 Nr. 2
    werden jeweils die Worte „außerhalb des Geltungsbe-
    reichs des Saatgutverkehrsgesetzes" durch die Worte
    ,,im Ausland" ersetzt.

 2. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „gewerbsmäßigen
    Inverkehrbringen des Pflanzgutes" durch die Worte
    „Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen
    Zwecken" ersetzt.

 3. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „gewerbsmäßige
       Inverkehrbringen" durch die Worte „Inverkehrbrin-
       gen zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Worte
       ,,außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-
       verkehrsgesetzes" durch die Worte „im Ausland"
       ersetzt.

    c) In Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte
       ,,Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes"
       durch das Wort „Inland" ersetzt.

 6. In§ 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „gewerbsmäßi-
    gen Inverkehrbringen von Pflanzgut aus Kleinpak-
    kungen" durch die Worte „Inverkehrbringen von
    Pflanzgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen
    Zwecken" ersetzt.

 7. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig" durch die
       Worte „zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.
    b) Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d wird bis zu dem Semiko-
       lon wie folgt gefaßt:
        „d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
            den Hinweis „Pflanzgut einer nicht zugelasse-
            nen Sorte";".

 8. In der Überschrift des Abschnitts 4 wird das Wort
    ,,gewerbsmäßige" gestrichen.

 9. Die§§ 34 und 35 werden gestrichen.

10. § 36 wird§ 34; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

11. In Anlage 1 Nummer 3.1.1 werden in Spalte 4 die
    Zahl „2" durch die Zahl „1" und in Spalte 5 die Zahl „3"
    durch die Zahl „2" ersetzt.

                         Artikel 4
       Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
  Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986
(BGBI. 1S. 204), geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 11. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt ge-
ändert:
BGBl. 1992, Seite 1535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1535
1. In § 2 Nr. 8 und 9 und in den §§ 16 und 20 wird jeweils
   das Wort „gewerbsmäßig" durch die Worte „zu ge-
   werblichen Zwecken" ersetzt.

2. In§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 und§ 13 Abs. 2 Nr. 2
   werden jeweils die Worte „außerhalb des Geltungsbe-
   reichs des Saatgutverkehrsgesetzes" durch die Worte
   ,,im Ausland" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die

   Worte „als Zertifiziertes Pflanzgut" gestrichen.

4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,,(2) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes

  nach Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung
  erstmalig beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle
  oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine
  Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle
  des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen, aus der her-
  vorgeht, daß die Vermehrungsfläche frei von Nemato-
  den der Art Xiphinema index ist und daß andere virus-
  übertragende Nematoden nur in einem Ausmaß vor-

  handen sind, das unter Gesichtspunkten des Pflan-
  zenschutzes vertretbar ist. Die für die Untersuchungen
  erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der
  zweiten Jahreshälfte des der Pflanzung vorhergehen-
  den Jahres zu entnehmen. Die Bescheinigung darf
  zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung
  nicht älter als fünf Jahre sein."

5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „gewerbsmäßi-
   ge Inverkehrbringen" durch die Worte „Inverkehrbrin-
   gen zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Die Bündel oder Säcke von anerkanntem
      Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4
      Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt
      worden oder das nicht zum Anbau in einem Mit-
      gliedstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
      des Saatgutverkehrsgesetzes), zusätzlich die An-
      gabe „Zur Ausfuhr außerhalb der EWG" tragen."

   b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte
      ,,Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes"
      durch das Wort „Inland" ersetzt.

 7. § 19 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(3) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden:

    1. eine Plombe aus ungefärbtem Weißblech oder
    2. bei der Verwendung von Kunststoffbändern die
       Verschweißungsstelle.

    Die Plombe trägt die Aufschrift „Anerkanntes Pflanz-
    gut" und die Betriebsnummer. Bei der Verwendung
    von Kunststoffbändern ist die Betriebsnummer in die

    Verschweißungsstelle einzustanzen."

 8. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig" durch die

       Worte „zu gewerblichen Zwecken" ersetzt.

    b) Satz 2 Nr. 4 Buchstabe d wird bis zu dem Semiko-
       lon wie folgt gefaßt:
       „d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
           den Hinweis „Pflanzgut einer nicht zugelasse-
           nen Sorte";".

 9. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 1 und 7 werden gestrichen.
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „unter der
       Voraussetzung des Absatzes 1" durch die Worte
       ,,,wenn es sich um eine Kombination von anerkann-
       tem Edelreis und anerkannter Unterlage handelt,
       die nicht dem § 12 Abs. 3 entspricht," ersetzt.

10. § 24 wird gestrichen.

11. § 25 wird § 24; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

                        Artikel 5

             Bekanntmachungserlaubnis
  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Saatgutverordnung in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                        Artikel 6

                      Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Bonn, den 17. August 1992
                                         Der Bundesminister
                              für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                              In Vertretung
                                                 Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1532. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 297cbf1653aa0f18….