Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986§ 20 Topfreben und Kartonagereben
Stand: 09.12.2020
Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe eine Kopie des amtlichen Etiketts ausgehändigt wird; die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden. Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sorten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Packung getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. I S. 2540
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17.08.1992 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 1992 (BGBl. I 1532)
BGBl. 1992 I S. 1532
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