Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986§ 16 Verpackung
Stand: 10.06.2019
Wer Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einführt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind.
Änderungsverlauf
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16.03.2010 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (BGBl. I 282)
BGBl. 2010 I S. 282
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17.08.1992 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 1992 (BGBl. I 1532)
BGBl. 1992 I S. 1532
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.