Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung

RebPflV 1986

§ 17 Etikett

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/17#abs-1 (1) Vor der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 ist jede Packung oder jedes Bündel Pflanzgutes durch den Antragsteller oder den von ihm Beauftragten mit einem Etikett zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/17#abs-2 (2) Das Etikett muß aus wasserfestem und reißfestem Material bestehen, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/17#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 16 § 17a