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§ 18 RVermG — Kosten der Durchführung des Gesetzes

Reichsvermögen-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gerichtsgebühren sowie Abgaben, für die der Bund nach Artikel 105 des Grundgesetzes die Gesetzgebung hat, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

(2) Außergerichtliche Kosten der Übertragung von Beteiligungsrechten (§ 13) haben die Rechtsträger zu tragen, auf welche die Rechte übertragen werden.