Gesetze / Reichsvermögen-Gesetz
RVermG§ 17 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
Stand: 10.06.2019
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.