Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

RVVerkG

§ 3 Verkündung von Verkehrstarifen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eisenbahntarife können im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet verkündet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Andere vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt können im Verkehrsblatt verkündet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der volle Wortlaut des Tarifes braucht nicht verkündet zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet werden.

§ 2 § 4