Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
RVVerkG§ 3 Verkündung von Verkehrstarifen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/3#abs-1 (1) Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzten oder genehmigten Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt können im Verkehrsblatt verkündet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/3#abs-2 (2) Der volle Wortlaut des Tarifes braucht nicht verkündet zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet werden.