Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

RVVerkG

§ 2 Verkündung von Rechtsverordnungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/2#abs-1 (1) Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet; sie werden vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung im Bundesanzeiger verkündet, wenn der Verordnungsgeber feststellt, dass ihr unverzügliches Inkrafttreten wegen Gefahr im Verzug oder zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/2#abs-2 (2) Rechtsverordnungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Verkehrsblatt verkündet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/2#abs-3 (3) Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

§ 1 § 3