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# § 21 RSO (Bayern) — Bewertung der Leistungen

Realschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erläuterungen und Schlussbemerkungen können auf Arbeiten angebracht werden. Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch muss dies geschehen. Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.

(2) § 45 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Versuch eine Bewertung mit der Note 6 erfolgen kann.

(3) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.

(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.

(5) § 33 Abs. 5 gilt entsprechend; die oder der Ministerialbeauftragte kann Sonderregelungen treffen.

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Zitiervorschlag: § 21 RSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/21

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