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# § 15 RSO (Bayern) — Höchstausbildungsdauer

Realschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt acht Schuljahre. Für die Berechnung zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Wirtschaftsschulen, Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschulen oder Gymnasien verbrachten Schuljahre ausgenommen Flexibilisierungsjahre sowie solcher, für die eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland bestand.

(2) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

(3) Die oder der Ministerialbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des § 45 der Bayerischen Schulordnung Ausnahmen zulassen.

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Zitiervorschlag: § 15 RSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/15

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