Gesetze / Reisesicherungsfondsgesetz
RSG§ 12 Erlaubnis; vorläufige Erlaubnis
Stand: 01.07.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/12#abs-1 (1) Ein Reisesicherungsfonds bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, die in diesem Gesetz und in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/12#abs-2 (2) Eine Unterschreitung des nach den §§ 4 und 5 erforderlichen Zielkapitals steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen, sofern der Reisesicherungsfonds nachweisen kann, dass im Bedarfsfall die Aufstockung des Fondsvermögens bis zur Höhe des Zielkapitals gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/12#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis unbefristet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/12#abs-4 (4) Solange ein Reisesicherungsfonds über eine Erlaubnis verfügt, darf keinem weiteren Reisesicherungsfonds eine Erlaubnis erteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/12#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde kann einem anderen Reisesicherungsfonds auch vor Eintritt der Bestandskraft einer Entscheidung nach § 17 Absatz 1 oder 2 eine vorläufige Erlaubnis erteilen, sofern dies zur Sicherung der Rechte der Reisenden oder zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Reiseanbieter erforderlich ist.