Gesetze / Reisesicherungsfondsgesetz
RSG§ 17 Widerruf der Erlaubnis
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/17#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde widerruft die Erlaubnis, wenn der Reisesicherungsfonds aufgelöst wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/17#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn der Reisesicherungsfonds keine ausreichende Gewähr für die Sicherung der Ansprüche der Reisenden mehr bietet oder gegen andere Bestimmungen dieses Gesetzes gröblich und beharrlich verstößt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/17#abs-3 (3) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis, so trifft sie geeignete Maßnahmen, um die Belange der Reiseanbieter und der Reisenden zu wahren. Insbesondere kann sie
Wird das Fondsvermögen auf den Rechtsträger nach Satz 2 Nummer 2 übertragen, darf dieser nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde über das Fondsvermögen verfügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/17#abs-4 (4) Im Fall der Auflösung des Reisesicherungsfonds darf der Rechtsträger nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht Liquidator sein.