Gesetze / Reisesicherungsfondsverordnung
RSFV§ 12 Organisation des Beirats
Stand: 09.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/12#abs-1 (1) Der Beirat bestimmt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese vertreten den Beirat gegenüber der Geschäftsführung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/12#abs-2 (2) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Bestimmungen über die Einberufung und Durchführung seiner Sitzungen und die Art und Weise seiner Beschlussfassung enthält.