Gesetze / Reisesicherungsfondsverordnung

RSFV

§ 12 Organisation des Beirats

Stand: 09.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/12#abs-1 (1) Der Beirat bestimmt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese vertreten den Beirat gegenüber der Geschäftsführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/12#abs-2 (2) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Bestimmungen über die Einberufung und Durchführung seiner Sitzungen und die Art und Weise seiner Beschlussfassung enthält.

§ 11 § 13