Gesetze / Reisesicherungsfondsverordnung

RSFV

§ 13 Sitzungen des Beirats

Stand: 09.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/13#abs-1 (1) Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal jährlich. Der Beirat ist einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, die Geschäftsführung oder mindestens drei Mitglieder des Beirats es beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/13#abs-2 (2) Die zur Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen notwendigen personellen und materiellen Ressourcen stellt der Reisesicherungsfonds dem Beirat zur Verfügung. Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden geleitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/13#abs-3 (3) Zu den Sitzungen oder deren Vorbereitung können vom Beirat Sachverständige oder Auskunftspersonen herangezogen werden, wenn deren Expertise oder Teilnahme sachdienlich sind. Die für die Heranziehung notwendigen Kosten trägt der Reisesicherungsfonds.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/13#abs-4 (4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Beschlussfassung des Beirats im schriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Tele- oder Videokommunikation ist zulässig. Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/13#abs-5 (5) Den Mitgliedern des Beirats werden die nachgewiesenen notwendigen Reisekosten entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/13#abs-6 (6) Vertreter der Geschäftsführung und der Aufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.

§ 12 § 14