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# § 12 RSFV — Organisation des Beirats

Reisesicherungsfondsverordnung  
Stand: 09.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beirat bestimmt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese vertreten den Beirat gegenüber der Geschäftsführung.

(2) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Bestimmungen über die Einberufung und Durchführung seiner Sitzungen und die Art und Weise seiner Beschlussfassung enthält.

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Zitiervorschlag: § 12 RSFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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