Gesetze / Reisesicherungsfondsverordnung
RSFV§ 11 Beteiligung des Beirats
Stand: 09.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/11#abs-1 (1) Der Beirat und die Geschäftsführung arbeiten vertrauensvoll zusammen. Vor wesentlichen Maßnahmen der Geschäftsführung ist der Beirat zu hören. Dazu gehören insbesondere:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/11#abs-2 (2) Die Geschäftsführung stellt dem Beirat vor seiner Anhörung nach Absatz 1 die jeweils erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Anfrage weitere erforderliche Auskünfte. Die Geschäftsführung unterrichtet den Beirat außerdem regelmäßig, grundsätzlich einmal pro Quartal, über aktuelle Entwicklungen und Belange des Reisesicherungsfonds.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/11#abs-3 (3) Der Beirat gibt Handlungsempfehlungen oder nimmt Stellung. In den Stellungnahmen können auch unterschiedliche Auffassungen der Mitglieder des Beirats zum Ausdruck kommen.