Gesetze / Reisesicherungsfondsverordnung

RSFV

§ 11 Beteiligung des Beirats

Stand: 09.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/11#abs-1 (1) Der Beirat und die Geschäftsführung arbeiten vertrauensvoll zusammen. Vor wesentlichen Maßnahmen der Geschäftsführung ist der Beirat zu hören. Dazu gehören insbesondere:

1.
die Feststellung des Geschäftsplans und des Finanzierungsplans,
2.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
3.
die Festlegung der allgemeinen Absicherungsbedingungen,
4.
der Abschluss von Ausgliederungsverträgen,
5.
die Verabschiedung von Leitlinien.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/11#abs-2 (2) Die Geschäftsführung stellt dem Beirat vor seiner Anhörung nach Absatz 1 die jeweils erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Anfrage weitere erforderliche Auskünfte. Die Geschäftsführung unterrichtet den Beirat außerdem regelmäßig, grundsätzlich einmal pro Quartal, über aktuelle Entwicklungen und Belange des Reisesicherungsfonds.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/11#abs-3 (3) Der Beirat gibt Handlungsempfehlungen oder nimmt Stellung. In den Stellungnahmen können auch unterschiedliche Auffassungen der Mitglieder des Beirats zum Ausdruck kommen.

§ 10 § 12