Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 44 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für die in § 92a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Jahre für jede Krankenkasse für das jeweilige Jahr den von dieser zu tragenden Anteil zur Finanzierung des Innovationsfonds, indem es jeweils den sich aus § 92a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen ergebenden Betrag durch die Summe der nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen übermittelten Versicherungszeiten aller Krankenkassen teilt und danach das Ergebnis mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse vervielfacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesversicherungsamt hat für jede Krankenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von den Zuweisungen an die Krankenkasse nach § 266 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Jahr abzusetzen. Die §§ 39 und 41 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2562)
BGBl. 2019 I S. 2562
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