Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 32 Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich
Abweichend von § 3 Abs. 6 erheben die Krankenkassen für den monatlichen Ausgleich nach § 39 Absatz 3 für Leistungsausgaben ohne Krankengeld versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten für die Zeiträume
(Berichtszeiträume). Die Krankenkassen legen die Versicherungszeiten nach Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 1 bis zum 31. August des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 28. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesversicherungsamt über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinell verwertbar vor. § 30 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.06.2010 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2010 (BGBl. I 753)
BGBl. 2010 I S. 753
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04.06.2010 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I 753)
BGBl. I S. 753
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17.07.1996 Ausfertigung
§ 32 eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I 1024)
BGBl. 1996 I S. 1024
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