Gesetze / Raumordnungsgesetz

ROG

§ 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern

Bund6 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 sowie Raumordnungsverfahren nach § 15, die vor dem 29. November 2017 förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 28. November 2017 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 11 ist auch auf Raumordnungspläne der Länder anzuwenden, die vor dem 29. November 2017 in Kraft getreten sind. Weiter gehende landesrechtliche Regelungen zur Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Planaufstellung oder durch Fristablauf bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Am 29. November 2017 geltendes Landesrecht, das § 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landesrechtliche Gebührenregelungen und weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs bleiben unberührt.

§ 26 § 28