§ 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumordnung sollen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden in der Ministerkonferenz für Raumordnung gemeinsam beraten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bund und Länder können im Rahmen der Ministerkonferenz für Raumordnung Leitbilder für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes oder von über die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen entwickeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Ländern an einer Politik des räumlichen Zusammenhalts in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum. Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben der Raumordnung notwendig sind.
Änderungsverlauf
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28.09.2023 in Kraft
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 159 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 124 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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