Gesetze / Rückstands-Höchstmengenverordnung
RHmV§ 3 Lebensmittel mit überhöhten Rückständen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/3#abs-1 (1) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die durch diese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus vorhanden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 an Betriebe abgegeben werden, die ihnen die Stoffe so weit entziehen, dass bei der Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen (Verbraucher), die Höchstmengen nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/3#abs-2 (2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Fischrohöl nicht für Lebensmittel tierischer Herkunft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/3#abs-3 (3) Getreide, in oder auf dem Stoffe der Anlage 6 vorhanden sind, sowie Rohkaffee und Rohkakao dürfen an Betriebe abgegeben werden, die diese Lebensmittel so behandeln, be- oder verarbeiten, daß bei der Abgabe an den Verbraucher die Höchstmengen nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/3#abs-4 (4) Lebensmittel nach Absatz 1 müssen unter Angabe der Bezeichnung der Stoffe durch folgende Angaben kenntlich gemacht werden:
"Ware mit überhöhten Rückständen an ........................ .
Nicht an Verbraucher abgeben."
Bei der Lagerung und Aufbewahrung sind diese Angaben auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Bei der Abgabe müssen die Angaben deutlich sichtbar auf der Außenfläche der Behältnisse angebracht werden und zusätzlich in den Begleitpapieren vermerkt werden.
Änderungsverlauf
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02.10.2009 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I 3230)
BGBl. 2009 I S. 3230
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22.02.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2006 (BGBl. I 444)
BGBl. 2006 I S. 444
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.