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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3230

BGBl. 2009 I S. 3230 · 6.708 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 3230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3230
                                           Verordnung
              zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung, zur Änderung
          der Futtermittelverordnung und zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
                                              Vom 2. Oktober 2009

  Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b
und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in
Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, und des § 70
Absatz 10 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz:

                       Artikel 1
                   Änderung der
        Rückstands-Höchstmengenverordnung
   Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                            „§ 3a

                       Ausnahmen
       (1) Abweichend von
  1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/
     2005 des Europäischen Parlaments und des Ra-
     tes vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an
     Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Fut-
     termitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs
     und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG
     des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die
     zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 822/2009
     der Kommission vom 27. August 2009 (ABl. L 239
     vom 10.9.2009, S. 5) geändert worden ist, und
  2. dem Verbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
     des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
  darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung
  (EG) Nr. 396/2005 bezeichnetes Lebensmittel, das
  mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verord-
  nung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Be-
  gasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist
  und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe des-
  halb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verord-
  nung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstands-

  höchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach
  Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein
  Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben wer-
  den darf, muss das Lebensmittel so behandeln oder
  herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten
  oder hergestellten Lebensmittels an den Verbrau-
  cher der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Ver-
  ordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten
  Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.
     (2) Ein Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1
  Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter
  der Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder
  der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekenn-
  zeichnet ist: „Lebensmittel mit überhöhten Rück-
  ständen an ........................ (Einsetzen: Bezeichnung
  des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirk-
  stoffe). Nicht an Verbraucher abgeben.“ “
2. Der bisherige § 3a wird § 3b.
3. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3a Abs. 1“ durch
   die Angabe „§ 3b Abs. 1“ ersetzt.

                        Artikel 2
                     Änderung der
                Futtermittelverordnung

   Nach § 24b der Futtermittelverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I
S. 770), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659) geändert worden ist,
wird folgender § 24c eingefügt:

                          „§ 24c
                       Ausnahmen
  (1) Abweichend von
1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/
   2005 und

2. dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
   Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung
(EG) Nr. 396/2005 bezeichnetes Futtermittel, das mit
einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG)
BGBl. 2009, Seite 3231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3231
Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel
nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt
an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirk-
stoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet,
an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der
Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1
abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so be-
handeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so
behandelten oder hergestellten Futtermittels an den
Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten
Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.
   (2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der
Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch
folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel
enthält überhöhte Rückstände an …………… (Einset-
zen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der je-
weiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.“ “

                       Artikel 3
                  Änderung der
            BLV-Übertragungsverordnung
   Der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1220) wird folgender § 3 angefügt:

                                  Bonn, den 2. Oktober 2009

                                „§ 3
  Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit wird die Befugnis zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach

1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Lebens-
   mittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit danach
   für Zwecke des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung
   (EG) Nr. 396/2005 Ausnahmen von Artikel 18 Ab-
   satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder von
   dem Verbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
   Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuge-
   lassen werden können,
2. § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Lebensmittel-
   und Futtermittelgesetzbuches, soweit danach für
   Zwecke des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung
   (EG) Nr. 396/2005 Ausnahmen von Artikel 18 Ab-
   satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder von
   dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
   Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuge-
   lassen werden können,
übertragen.“

                             Artikel 4
                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                          In Vertretung
                                                      G. Lindemann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3230. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 74e24d0f92246e0f….