Gesetze / Rechtsextremismus-Datei-Gesetz
RED-G§ 1 Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RED-G/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie der Militärische Abschirmdienst führen beim Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus, insbesondere zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten mit derartigem Hintergrund, eine gemeinsame standardisierte zentrale Datei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RED-G/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundesminister des Innern kann, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweiligen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigen, soweit
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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18.12.2014 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I 2318; 2016 I 48)
BGBl. 2014 I S. 2318
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.