Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2318
BGBl. 2014 I S. 2318 · 33.664 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
Vom 18. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Antiterrordateigesetzes
Das Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3409), das durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Bundesminister des Innern kann, bei
Landesbehörden auf Ersuchen des jeweils zuständi-
gen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizei-
vollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teil-
nahme an der Antiterrordatei berechtigen, soweit
1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des internatio-
nalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders
zugewiesen sind und
2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrneh-
mung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich
und dies unter Berücksichtigung der schutzwür-
digen Interessen der Betroffenen und der Sicher-
heitsinteressen der beteiligten Behörden ange-
messen ist.“
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Personen, die
a) einer terroristischen Vereinigung nach
§ 129a des Strafgesetzbuchs, die einen
internationalen Bezug aufweist, oder einer
terroristischen Vereinigung nach § 129a in
Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1
des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bun-
desrepublik Deutschland angehören oder
diese unterstützen,
b) einer Gruppierung, die eine Vereinigung
nach Buchstabe a unterstützt, angehören
oder
c) eine Gruppierung nach Buchstabe b wil-
lentlich in Kenntnis der den Terrorismus
unterstützenden Aktivität der Gruppierung
unterstützen,“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „vorbereiten“ werden das
Komma und das Wort „befürworten“ gestri-
chen.
bb) Nach dem Wort „Tätigkeiten“ werden ein
Komma und die Wörter „insbesondere durch
Befürworten solcher Gewaltanwendungen,“
eingefügt.
cc) Nach den Wörtern „vorsätzlich hervorrufen,“
wird das Wort „oder“ eingefügt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
d) Nummer 4 wird Nummer 3.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „zu Personen“ werden die
Wörter „nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2“
eingefügt.
bb) In Buchstabe a werden die Wörter „nach § 2
Satz 1 Nr. 1 bis 3:“ gestrichen.
cc) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
sowie zu Kontaktpersonen, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass sie von der Planung oder Be-
gehung einer in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a genannten Straftat oder der
Ausübung, Unterstützung oder Vorbe-
reitung von rechtswidriger Gewalt im
Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Kenntnis ha-
ben,“ werden gestrichen.
bbb) Die Wörter „folgende weiteren“ werden
durch die Wörter „folgende weitere“ er-
setzt.
ccc) In Doppelbuchstabe oo werden die
Wörter „nach § 2 Satz 1 Nr. 3“ gestri-
chen.
ddd) In Doppelbuchstabe qq wird das Wort
„und“ gestrichen.

eee) In Doppelbuchstabe rr wird nach dem
Komma am Ende das Wort „und“ einge-
fügt.
fff) Folgender Doppelbuchstabe ss wird an-
gefügt:
„ss) von der Person betriebene oder
maßgeblich zum Zweck ihrer Aktivi-
täten nach § 2 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 genutzte Internet-
seiten,“.
b) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Satz 1
Nr. 4“ durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3“
ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe oo sind Per-
sonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vor-
liegen, dass sie mit den in § 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a oder Nummer 2 genannten Perso-
nen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt
in Verbindung stehen und durch sie weiterführende
Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung
des internationalen Terrorismus zu erwarten sind.
Angaben zu Kontaktpersonen dürfen ausschließ-
lich als erweiterte Grunddaten nach Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo
mit folgenden Datenarten zur Identifizierung und
Kontaktaufnahme gespeichert werden: der Fami-
lienname, die Vornamen, frühere Namen, andere
Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namens-
schreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsda-
tum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, die aktuelle
Staatsangehörigkeit, die gegenwärtige Anschrift,
Lichtbilder, eigene oder von ihnen genutzte Tele-
kommunikationsanschlüsse sowie Adressen für
elektronische Post, sonstige Angaben zur beruf-
lichen Erreichbarkeit.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundeskriminalamt legt die Kriterien
und Kategorien für die zu speichernden Datenarten
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe gg, hh, ii, kk und nn
in einer Verwaltungsvorschrift fest. Diese ist in
der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen. Das Bundeskriminalamt kann
Kriterien für die zu speichernden Datenarten in
den weiteren Fällen des Absatzes 1 in derselben
Verwaltungsvorschrift vorsehen.“
4. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Personenbezogene Daten, die durch
1. Maßnahmen nach § 100a der Strafprozessord-
nung oder § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes,
2. Maßnahmen nach § 100c der Strafprozessord-
nung oder § 20h des Bundeskriminalamtgeset-
zes,
3. Maßnahmen nach § 99 der Strafprozessordnung,
4. Maßnahmen nach § 20k des Bundeskriminalamt-
gesetzes,
5. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 16
des Bundeskriminalamtgesetzes,
6. Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des Arti-
kel 10-Gesetzes,
7. Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Bundesver-
fassungsschutzgesetzes,
8. Maßnahmen nach § 22a oder § 32a des Zollfahn-
dungsdienstgesetzes,
9. Maßnahmen nach § 23a des Zollfahndungs-
dienstgesetzes oder
durch Maßnahmen nach entsprechenden landes-
rechtlichen Regelungen erlangt wurden, sind ver-
deckt zu speichern. Sofern zu einer Person nach
§ 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder einer Angabe nach
§ 2 Satz 1 Nummer 4 sowohl Daten nach Satz 1 als
auch andere Daten zu speichern sind, müssen nur
die Daten nach Satz 1 verdeckt gespeichert werden
oder kann die einstellende Behörde von der Speiche-
rung der Daten nach Satz 1 absehen (beschränkte
Speicherung).“
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
„§ 2 Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 2 Satz 1
Nummer 3“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines
Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a mittels Angaben in den erweiterten
Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Tref-
fers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Ab-
satz 1 Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend, wenn
die Suche trotz Angabe eines Namens mehrere
Treffer erzeugt.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1
Nr. 4“ durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3“
ersetzt, wird nach den Wörtern „zuzuordnen ist,“
das Wort „und“ gestrichen und werden nach dem
Wort „Terrorismus“ die Wörter „und zu den Zwe-
cken nach § 6a“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.
7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Erweiterte projektbezogene Datennutzung
(1) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Da-
tei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Aus-
nahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten
erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines be-
stimmten einzelfallbezogenen Projekts zur Samm-
lung und Auswertung von Informationen über eine
internationale terroristische Bestrebung, bei der be-
stimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Straftaten des internationalen Terrorismus nach den
§§ 129a, 129b und 211 des Strafgesetzbuchs be-
gangen werden sollen und dadurch Gefahren für
Leib, Leben oder Freiheit von Personen drohen, im
Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammen-
hänge des Einzelfalls aufzuklären.
(2) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Da-
tei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Aus-

nahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten
erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines be-
stimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Verfol-
gung qualifizierter Straftaten des internationalen Ter-
rorismus im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zu-
sammenhänge des Einzelfalls aufzuklären. Qualifi-
zierte Straftaten des internationalen Terrorismus sind
Taten des internationalen Terrorismus, die einen
Straftatbestand nach den §§ 89a, 89b, 91, 102,
129a, 129b, 211 oder 212 des Strafgesetzbuchs er-
füllen.
(3) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Da-
tei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Aus-
nahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten
erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines be-
stimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Ver-
hinderung von qualifizierten Straftaten des internatio-
nalen Terrorismus erforderlich ist, um weitere Zu-
sammenhänge des Einzelfalls aufzuklären, und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass eine solche
Straftat begangen werden soll. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Ein Projekt ist eine gegenständlich abgrenz-
bare und auf bestimmte Zeiträume bezogene Aufga-
be, der durch die Gefahr oder den drohenden Scha-
den, die am Sachverhalt beteiligten Personen, die
Zielsetzung der Aufgabe oder deren Folgewirkungen
eine besondere Bedeutung zukommt.
(5) Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen
von Zusammenhängen zwischen Personen, Perso-
nengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sa-
chen, der Ausschluss von unbedeutenden Informa-
tionen und Erkenntnissen, die Zuordnung eingehen-
der Informationen zu bekannten Sachverhalten so-
wie die statistische Auswertung der gespeicherten
Daten. Hierzu dürfen die beteiligten Behörden des
Bundes Daten auch mittels
1. phonetischer oder unvollständiger Daten,
2. der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern,
3. der Verknüpfung von Personen, Institutionen,
Organisationen, Sachen oder
4. der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien
aus der Datei abfragen sowie räumliche und sons-
tige Beziehungen zwischen Personen und Zusam-
menhänge zwischen Personen, Personengruppie-
rungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstel-
len sowie die Suchkriterien gewichten.
(6) Die Zugriffsberechtigung ist im Rahmen der
projektbezogenen erweiterten Nutzung auf die Per-
sonen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten
auf diesem Anwendungsgebiet betraut sind. Die
projektbezogene erweiterte Nutzung der Datei ist
auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann
zweimalig um jeweils bis zu einem Jahr verlängert
werden, wenn die Voraussetzungen für die projekt-
bezogene erweiterte Datennutzung fortbestehen
und sich aus den mit dem Projekt gewonnenen Er-
kenntnissen das Bedürfnis für eine Fortführung des
Projekts ergibt.
(7) Projektbezogene Datennutzungen dürfen nur
auf Antrag angeordnet werden. Der Antrag ist durch
den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter schrift-
lich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die
Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. Zu-
ständig für die Anordnung ist die die Fachaufsicht
über die antragstellende Behörde führende oberste
Bundesbehörde. Die Anordnung ergeht schriftlich. In
ihr sind der Grund der Anordnung, die für die pro-
jektbezogene erweiterte Datennutzung erforder-
lichen Datenarten nach § 3, der Funktionsumfang
und die Dauer der projektbezogenen erweiterten Da-
tennutzung anzugeben. Der Funktionsumfang der
projektbezogenen erweiterten Datennutzung ist auf
das zur Erreichung des Projektziels erforderliche
Maß zu beschränken. Die Anordnung ist zu begrün-
den. Aus der Begründung müssen sich die in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erge-
ben, insbesondere, dass die projektbezogene erwei-
terte Nutzung erforderlich ist, um weitere Zusam-
menhänge aufzuklären. Die anordnende Behörde
hält Antrag und Anordnung für datenschutzrecht-
liche Kontrollzwecke zwei Jahre, mindestens jedoch
für die Dauer der projektbezogenen erweiterten Nut-
zung vor.
(8) Eine nach Absatz 7 angeordnete erweiterte
Nutzung darf nur mit Zustimmung der G 10-Kom-
mission (§ 15 Absatz 1 bis 4 des Artikel 10-Geset-
zes) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann
die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde den
Vollzug auch bereits vor der Zustimmung der Kom-
mission anordnen. Anordnungen, die die Kommis-
sion für unzulässig oder nicht notwendig erklärt,
hat die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde
unverzüglich aufzuheben. Die aus der erweiterten
Datennutzung gewonnenen Daten und Erkenntnisse
unterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwen-
dungsverbot und sind unverzüglich zu löschen.
(9) Für Verlängerungen nach Absatz 6 Satz 3 gel-
ten die Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Die alleinige datenschutzrechtliche Verant-
wortung für die Durchführung des Projekts trägt die
antragstellende Behörde. Die Übermittlung von aus
einem Projekt gewonnenen Erkenntnissen richtet
sich nach den allgemeinen Übermittlungsvorschrif-
ten. § 6 Absatz 4 Satz 1 gilt für aus einem Projekt
nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse entspre-
chend.
(11) Die nach § 1 Absatz 1 berechtigten Landes-
behörden sind nach Maßgabe landesrechtlicher Re-
gelungen, die den Vorgaben der Absätze 1 bis 10
entsprechen, befugt, die in der Datei nach § 3 ge-
speicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4
verdeckt gespeicherten Daten zu den in den Absät-
zen 1 bis 3 genannten Zwecken erweitert zu nutzen.
Satz 1 gilt auch für Landesbehörden, die durch eine
Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 zur Teilnahme
an der Datei berechtigt werden.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „18 Monaten“
durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundeskriminalamt berichtet dem
Deutschen Bundestag alle drei Jahre, erstmalig
zum 1. August 2017, über den Datenbestand
und die Nutzung der Antiterrordatei. Der Bericht

ist zeitgleich mit der Zuleitung an den Deutschen
Bundestag über den Internetauftritt des Bundes-
kriminalamts zu veröffentlichen.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die von den Ländern in die Antiterrordatei einge-
gebenen Datensätze können auch von den jewei-
ligen Landesbeauftragten für den Datenschutz im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prü-
fungsaufgaben in den Ländern kontrolliert wer-
den, soweit die Länder nach § 8 Absatz 1 verant-
wortlich sind. Der Bundesbeauftragte für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit arbeitet in-
soweit mit den Landesbeauftragten für den Da-
tenschutz zusammen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ver-
pflichtet, mindestens alle zwei Jahre die Durch-
führung des Datenschutzes zu kontrollieren.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Änderung des
Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
Das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. Au-
gust 2012 (BGBl. I S. 1798) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Bundesminister des Innern kann, bei
Landesbehörden auf Ersuchen des jeweiligen Lan-
des, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivoll-
zugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teil-
nahme an der Rechtsextremismus-Datei berech-
tigen, soweit
1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des gewaltbe-
zogenen Rechtsextremismus nicht nur im Einzel-
fall besonders zugewiesen sind und
2. ihr Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei für
die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1
erforderlich und dies unter Berücksichtigung der
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und
der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behör-
den angemessen ist.“
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Semikolon am Ende durch
ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Nummer 4 wird Nummer 3.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „zu Personen“ werden die
Wörter „nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2“
eingefügt.
bb) In Buchstabe a werden die Wörter „nach § 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3“ gestrichen.
cc) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „nach § 2 Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie zu Kontaktpersonen, bei
denen Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie von der Planung oder
Begehung einer unter § 2 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b genannten Straftat
oder der Ausübung, Unterstützung
oder Vorbereitung rechtsextremisti-
scher Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1
Nummer 2 Kenntnis haben,“ werden
gestrichen.
bbb) In Doppelbuchstabe mm werden die
Wörter „nach § 2 Satz 1 Nummer 3“
gestrichen.
ccc) In Doppelbuchstabe uu wird das Semi-
kolon durch ein Komma und das Wort
„und“ ersetzt.
ddd) Folgender Doppelbuchstabe vv wird
angefügt:
„vv) von der Person betriebene oder
maßgeblich zum Zweck ihrer Akti-
vitäten nach § 2 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 genutzte Internet-
seiten;“.
b) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 2
Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 2 Satz 1
Nummer 3“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Kontaktpersonen nach Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe mm sind
Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen, dass sie mit den in § 2 Satz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 2 genannten Personen nicht
nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbin-
dung stehen und durch sie weiterführende Hin-
weise für die Aufklärung oder Bekämpfung des
gewaltbezogenen Rechtsextremismus zu erwar-
ten sind. Angaben zu Kontaktpersonen dürfen
ausschließlich als erweiterte Grunddaten nach
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe mm mit folgenden Datenarten zur Identifi-
zierung und Kontaktaufnahme gespeichert wer-
den: der Familienname, die Vornamen, frühere
Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abwei-
chende Namensschreibweisen, das Geschlecht,
das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburts-
staat, die aktuelle Staatsangehörigkeit, die gegen-
wärtige Anschrift, Lichtbilder, eigene oder von
ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse
sowie Adressen für elektronische Post, sonstige
Angaben zur beruflichen Erreichbarkeit.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundeskriminalamt legt die Kriterien
und Kategorien für die zu speichernden Daten-
arten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe gg, ii und ll in
einer Verwaltungsvorschrift fest. Diese ist in der
jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen. Das Bundeskriminalamt kann
Kriterien für die zu speichernden Datenarten in
den weiteren Fällen des Absatzes 1 in derselben
Verwaltungsvorschrift vorsehen.“

4. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Personenbezogene Daten, die durch
1. Maßnahmen nach § 100a der Strafprozessord-
nung oder § 20l des Bundeskriminalamtgeset-
zes,
2. Maßnahmen nach § 100c der Strafprozessord-
nung oder § 20h des Bundeskriminalamtgeset-
zes,
3. Maßnahmen nach § 99 der Strafprozessord-
nung,
4. Maßnahmen nach § 20k des Bundeskriminal-
amtgesetzes,
5. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach
§ 16 des Bundeskriminalamtgesetzes,
6. Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des Arti-
kel 10-Gesetzes,
7. Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Bundesver-
fassungsschutzgesetzes,
8. Maßnahmen nach § 22a oder § 32a des Zoll-
fahndungsdienstgesetzes,
9. Maßnahmen nach § 23a des Zollfahndungs-
dienstgesetzes oder
durch Maßnahmen nach entsprechenden landes-
rechtlichen Regelungen erlangt wurden, sind ver-
deckt zu speichern. Sofern zu einer Person nach
§ 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder einer Angabe nach
§ 2 Satz 1 Nummer 4 sowohl Daten nach Satz 1 als
auch andere Daten zu speichern sind, müssen nur
die Daten nach Satz 1 verdeckt gespeichert werden
oder kann die einstellende Behörde von der Spei-
cherung der Daten nach Satz 1 absehen (be-
schränkte Speicherung).“
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die
Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter
„§ 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe
eines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a mittels Angaben in den erweiterten
Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Tref-
fers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Ab-
satz 1 Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend,
wenn die Suche trotz Angabe eines Namens
mehrere Treffer erzeugt.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Satz 1
Nummer 4“ durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Num-
mer 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Erweiterte projektbezogene Datennutzung
(1) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Da-
tei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Aus-
nahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten
erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines be-
stimmten einzelfallbezogenen Projekts zur Samm-
lung und Auswertung von Informationen über eine
konkrete rechtsextremistische Bestrebung, bei der
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden
oder Gewaltanwendung vorzubereiten und dadurch
Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Perso-
nen drohen, im Einzelfall erforderlich ist, um weitere
Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären.
(2) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Da-
tei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Aus-
nahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten
erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines be-
stimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Verfol-
gung qualifizierter gewaltbezogener rechtsextremis-
tischer Straftaten im Einzelfall erforderlich ist, um
weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklä-
ren. Qualifizierte gewaltbezogene rechtsextremis-
tische Straftaten sind rechtsextremistische Taten,
die einen Straftatbestand nach den §§ 88 bis 89b,
91, 102, 105, 106, 108, 125a bis 129a, 211, 212,
224, 226, 227, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 und
310 des Strafgesetzbuchs erfüllen.
(3) Eine beteiligte Behörde des Bundes darf zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Da-
tei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Aus-
nahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten
erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines be-
stimmten einzelfallbezogenen Projekts für die Ver-
hinderung qualifizierter gewaltbezogener rechtsex-
tremistischer Straftaten erforderlich ist, um weitere
Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären, und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
solche Straftat begangen werden soll. Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Ein Projekt ist eine gegenständlich abgrenz-
bare und auf bestimmte Zeiträume bezogene Auf-
gabe, der durch die Gefahr oder den drohenden
Schaden, die am Sachverhalt beteiligten Personen,
die Zielsetzung der Aufgabe oder deren Folgewir-
kungen eine besondere Bedeutung zukommt.
(5) Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen
von Zusammenhängen zwischen Personen, Perso-
nengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sa-
chen, der Ausschluss von unbedeutenden Informa-
tionen und Erkenntnissen, die Zuordnung einge-
hender Informationen zu bekannten Sachverhalten
sowie die statistische Auswertung der gespeicher-
ten Daten. Hierzu dürfen die beteiligten Behörden
des Bundes Daten auch mittels
1. phonetischer oder unvollständiger Daten,
2. der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern,
3. der Verknüpfung von Personen, Institutionen,
Organisationen, Sachen oder
4. der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien
aus der Datei abfragen sowie räumliche und sons-
tige Beziehungen zwischen Personen und Zusam-
menhänge zwischen Personen, Personengruppie-
rungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstel-
len sowie die Suchkriterien gewichten.
(6) Die Zugriffsberechtigung ist im Rahmen der
projektbezogenen erweiterten Nutzung auf die Per-

sonen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten
auf diesem Anwendungsgebiet betraut sind. Die
projektbezogene erweiterte Nutzung der Datei ist
auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist
kann zweimalig um jeweils bis zu einem Jahr ver-
längert werden, wenn die Voraussetzungen für die
projektbezogene erweiterte Datennutzung fortbe-
stehen und sich aus den mit dem Projekt gewonne-
nen Erkenntnissen das Bedürfnis für eine Fortfüh-
rung des Projekts ergibt.
(7) Projektbezogene Datennutzungen dürfen nur
auf Antrag angeordnet werden. Der Antrag ist durch
den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter
schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss
alle für die Anordnung erforderlichen Angaben ent-
halten. Zuständig für die Anordnung ist die die
Fachaufsicht über die antragstellende Behörde füh-
rende oberste Bundesbehörde. Die Anordnung er-
geht schriftlich. In ihr sind der Grund der Anord-
nung, die für die projektbezogene erweiterte Daten-
nutzung erforderlichen Datenarten nach § 3, der
Funktionsumfang und die Dauer der projektbezoge-
nen erweiterten Datennutzung anzugeben. Der
Funktionsumfang der projektbezogenen erweiter-
ten Datennutzung ist auf das zur Erreichung des
Projektziels erforderliche Maß zu beschränken. Die
Anordnung ist zu begründen. Aus der Begründung
müssen sich die in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Voraussetzungen ergeben, insbesondere, dass die
projektbezogene erweiterte Nutzung erforderlich
ist, um weitere Zusammenhänge aufzuklären. Die
anordnende Behörde hält Antrag und Anordnung
für datenschutzrechtliche Kontrollzwecke zwei Jah-
re, mindestens jedoch für die Dauer der projektbe-
zogenen erweiterten Nutzung vor.
(8) Eine nach Absatz 7 angeordnete erweiterte
Nutzung darf nur mit Zustimmung der G 10-Kom-
mission (§ 15 Absatz 1 bis 4 des Artikel 10-Geset-
zes) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann
die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde den
Vollzug auch bereits vor der Zustimmung der Kom-
mission anordnen. Anordnungen, die die Kommis-
sion für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat
die nach Absatz 7 Satz 4 zuständige Behörde un-
verzüglich aufzuheben. Die aus der erweiterten Da-
tennutzung gewonnenen Daten und Erkenntnisse
unterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwen-
dungsverbot und sind unverzüglich zu löschen.
(9) Für Verlängerungen nach Absatz 6 Satz 3
gelten die Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Die alleinige datenschutzrechtliche Verant-
wortung für die Durchführung des Projekts trägt
die antragstellende Behörde. Die Übermittlung von
aus einem Projekt gewonnenen Erkenntnissen rich-
tet sich nach den allgemeinen Übermittlungsvor-
schriften. § 6 Absatz 4 Satz 1 gilt für aus einem
Projekt nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse
entsprechend.
(11) Die nach § 1 Absatz 1 berechtigten Landes-
behörden sind nach Maßgabe landesrechtlicher
Regelungen, die den Vorgaben der Absätze 1
bis 10 entsprechen, befugt, die in der Datei nach
§ 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der
nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten zu den in
den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erweitert
zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Landesbehörden, die
durch eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 zur
Teilnahme an der Datei berechtigt werden.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „18 Mona-
ten“ durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundeskriminalamt berichtet dem
Deutschen Bundestag alle drei Jahre, erstmalig
zum 1. August 2017, über den Datenbestand
und die Nutzung der Rechtsextremismus-Datei.
Der Bericht ist zeitgleich mit der Zuleitung an
den Deutschen Bundestag über den Internetauf-
tritt des Bundeskriminalamts zu veröffentlichen.“
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die von den Ländern in die Rechtsextremis-
mus-Datei eingegebenen Datensätze können
auch von den jeweiligen Landesbeauftragten
für den Datenschutz im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in den
Ländern kontrolliert werden, soweit die Länder
nach § 9 Absatz 1 verantwortlich sind. Der Bun-
desbeauftragte für den Datenschutz und die In-
formationsfreiheit arbeitet insoweit mit den Lan-
desbeauftragten für den Datenschutz zusam-
men.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ver-
pflichtet, mindestens alle zwei Jahre die Durch-
führung des Datenschutzes zu kontrollieren.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
10. § 15 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
§ 72a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden vor dem Wort „unterstützen“
die Wörter „willentlich in Kenntnis der den Terroris-
mus unterstützenden Aktivität der Gruppierung“ ein-
gefügt.
2. In Nummer 3 werden nach dem Wort „vorbereiten“
das Komma und das Wort „befürworten“ gestrichen
und werden nach dem Wort „Tätigkeiten“ ein
Komma und die Wörter „insbesondere durch Befür-
worten solcher Gewaltanwendungen,“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Poli-
zeivollzugsbehörden, die vor Inkrafttreten dieses Ge-

setzes nach § 1 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes ren, verlieren diese Berechtigung sechs Monate nach
zur Teilnahme an der Antiterrordatei oder nach § 1 Ab- Inkrafttreten dieses Gesetzes. Artikel 5 Absatz 2 des
satz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes zur Teil- Gemeinsame-Dateien-Gesetzes vom 22. Dezember
nahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigt wa- 2006 (BGBl. I S. 3409) wird aufgehoben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2318. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5b518c121f92c9fd….