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Artikel 2 · BT-Drs. 18/1565 · S. 20

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes)

Zu Nummer 1
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 2
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 wird verwiesen.

Zu Nummer 3
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 wird verwiesen. Die Vorschrift nennt als mögliche Herkunft für
personenbezogene Daten auch die Maßnahmen nach §§ 20l, 20h und 20k BKAG zur Abwehr von Gefahren
des internationalen Terrorismus, da es zwar unwahrscheinlich, aber nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass
hierbei auch Daten zu gewaltbezogenen Rechtsextremisten anfallen.

Zu Nummer 4
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 wird verwiesen.

Zu Nummer 5
Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 6
Die materiell- und verfahrensrechtlichen Schwellen für die Anordnung der erweiterten Datennutzung werden
entsprechend der Regelung in Artikel 6 Nummer 7 angehoben Auf die Begründung zu Artikel 6 Nummer 7
wird insoweit Bezug genommen.

Zu Nummer 7
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8 wird verwiesen.

Zu Nummer 8
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 9 wird verwiesen.
Drucksache 18/1565                                – 21 –            Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


Zu Nummer 9
§ 7 REDG war im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das ATDG bis zum 31. Januar
2016 befristet. Da die Entscheidung vom 24. April 2013 mittlerweile vorliegt, kann die Befristung entfallen.

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Herkunft

BT-Drs. 18/1565, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.376–66.792 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 9446585902256ea0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP