Gesetze / Rechtsextremismus-Datei-Gesetz
RED-G§ 13 Festlegungen für die gemeinsame Datei
Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu
Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Verteidigung und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.