Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV§ 26 Datensicherheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 27.09.2023 – B 2 U 1/23 RSozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - Revisionsschrift - Einlegungsfrist - Formverstoß - Unwirksamkeit - elektronisches Dokument - Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - wirksamer Eingang bei Gericht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - anwaltliche Sorgfaltspflichten - Kontrollpflichten - Überwachungspflichten - sicherer Übermittlungsweg - Übereinstimmung der signierenden mit der versendenden Person - Recht zum Versand nicht auf andere Personen übertragbar - Folge einer Verletzung des Überlassungsverbots - krankheitsbedingte Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten - Anforderungen an den Vortrag zur Unmöglichkeit einer persönlichen Versendung der RevisionsschriftZitiert von 12
- SG Magdeburg, 14.03.2024 – S 20 AS 2659/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 – OVG 3 B 8/23
- BGH, 24.01.2025 – AnwZ (Brfg) 30/24
- BGH, 31.08.2023 – VIa ZB 24/22Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes über das besondere elektronische AnwaltspostfachZitiert von 6
- BVerwG, 06.11.2024 – 4 BN 3/24, 4 BN 3/24 (4 CN 3/24)Bestätigung der Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis; RevisionszulassungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.06.2026 – 4 A 860/26
- OVG NRW, 09.04.2026 – 4 B 277/26
- OVG NRW, 22.01.2026 – 4 A 2039/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 RAVPV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/26#abs-1 (1) Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/26#abs-2 (2) Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
1.
ein Zertifikat in den Besitz einer unbefugten Person gelangt ist,
2.
die einem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN einer unbefugten Person bekannt geworden ist,
3.
ein Zertifikat unbefugt kopiert wurde oder
4.
sonst von einer Person mittels eines Zertifikats auf das besondere elektronische Anwaltspostfach unbefugt zugegriffen werden könnte.