§ 6 Bescheinigung des Arbeitgebers
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle Tatsachen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b für die Entscheidung über den Anspruch auf Rückkehrhilfe erheblich sein können sowie die Zahl der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Kinder zu bescheinigen. Dabei hat er den von der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist dem Arbeitnehmer für dessen Antrag auf Rückkehrhilfe auszuhändigen.
Änderungsverlauf
-
23.12.2003 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 120 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.