§ 5 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Die Rückkehrhilfe ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Für die Entgegennahme des Antrags und die Entscheidung über den Anspruch ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer vor dem Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seinen Wohnsitz hatte. Die Agentur für Arbeit kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Anspruchsvoraussetzungen entscheiden. Im übrigen finden die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 120 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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