§ 4 Aufbringung der Mittel durch den Bund
Stand: 10.06.2019
Die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 120 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.