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§ 4 RückHG — Aufbringung der Mittel durch den Bund

Rückkehrhilfegesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.