Gesetze / Rückkehrhilfegesetz

RückHG

§ 3 Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt.

§ 2 § 4