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§ 30 RÜG — Steigerungsbetrag

Renten-Überleitungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von

1.
beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
2.
Anzahl der Arbeitsjahre und
3.
Steigerungssatz.