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QualiVO Justiz

§ 9 Inhalt des Masterstudiums

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/9#abs-1 (1) Der Masterstudiengang soll in der Regel folgende Studieninhalte aufweisen:

1. rechtliches Verwaltungshandeln,

2. wirtschafts- und finanzwissenschaftliches Verwaltungshandeln,

3. personalrechtliches Verwaltungshandeln,

4. organisatorisches Verwaltungshandeln sowie

5. Kommunikation und Führung in der Verwaltung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/9#abs-2 (2) Der Masterstudiengang muss die unter Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Studieninhalte zusammen zu mindestens 50 Prozent des Gesamtstudienganges abdecken. Die unter Absatz 1 Nummer 3 bis 5 aufgeführten Inhalte müssen zusammen mindestens 40 Prozent des Gesamtstudieninhaltes umfassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/9#abs-3 (3) Der Studiengang muss akkreditiert sein.

§ 8 § 10