Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Qualifizierungsverordnung Justiz
QualiVO Justiz§ 9 Inhalt des Masterstudiums
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/9#abs-1 (1) Der Masterstudiengang soll in der Regel folgende Studieninhalte aufweisen:
1. rechtliches Verwaltungshandeln,
2. wirtschafts- und finanzwissenschaftliches Verwaltungshandeln,
3. personalrechtliches Verwaltungshandeln,
4. organisatorisches Verwaltungshandeln sowie
5. Kommunikation und Führung in der Verwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/9#abs-2 (2) Der Masterstudiengang muss die unter Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Studieninhalte zusammen zu mindestens 50 Prozent des Gesamtstudienganges abdecken. Die unter Absatz 1 Nummer 3 bis 5 aufgeführten Inhalte müssen zusammen mindestens 40 Prozent des Gesamtstudieninhaltes umfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/9#abs-3 (3) Der Studiengang muss akkreditiert sein.