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QualiVO Justiz

§ 8 Nachweis des Erfolges

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/8#abs-1 (1) Der erfolgreiche Abschluss der besuchten Module der modularen Qualifizierung ist nachzuweisen. In Betracht kommen insbesondere Hausarbeit, Referat, Projektarbeit, Fachgespräch, Präsentation, Aktenvortrag oder Gruppenarbeit mit abgrenzbarer Einzelleistung. Die entsprechenden Nachweise werden durch den Bildungsträger oder die Leitung der mit dem fachpraktischen Einsatz beauftragten Dienststelle ausgestellt. In den Fällen des § 7 Absatz 3 ist die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/8#abs-2 (2) Die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle stellt auf der Grundlage der Nachweise im Sinne des Absatzes 1 am Ende der modularen Qualifizierung deren Erfolg für die Akten fest.

Kapitel 2

Berufliche Entwicklung durch ein Masterstudium in die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes

des Justizdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 7 § 9